Beschlussvorlage - VO/GV 18/22/056

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Hinweise, Anregung und Bedenken aus den eingegangenen Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 „Solarpark Utzedel“ werden entsprechend des beigefügten Abwägungsvorschlages abgewogen. Das Ergebnis ist mitzuteilen.
  2. Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 „Solarpark Utzedel“ (Planungsstand: 29.8.22) einschließlich Vorhaben- und Erschließungsplan gem. § 10 Abs. 1 BauGB. Die Begründung wird gebilligt.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 „Solarpark Utzedel“ dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte zur Genehmigung nach § 10 Abs. 2 BauGB vorzulegen. Die Erteilung der Genehmigung ist sodann ortsüblich bekanntzumachen.
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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung hatte mit Beschluss vom 31.03.2022 die öffentliche Auslegung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 „Solarpark Utzedel“ gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. Das Beteiligungsverfahren nach §§ 3 und 4 BauGB dient der möglichst vollständigen Ermittlung und Bewertung der öffentlichen Belange.

 

Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 02.05.2022 bis 03.06.2022 statt. In diesem Rahmen wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte zeitgleich, Fristverlängerung für den Landkreis MSE wurde gewährt. Bezüglich der eingegangenen Stellungnahmen wurde durch das Planungsbüro der beigefügte Abwägungsvorschlag erarbeitet.

 

Brandschutz

Die Löschwasservorhaltung wird über die Installation von 2 wartungsfreien Löschwasserkissen durch den Vorhabenträger gesichert, da eine gemeinsame Löschwasservorhaltung aufgrund der Entfernung zur Ortslage nicht möglich ist.

 

Als kompensationsmindernde Maßnahme ist die Grüneinsaat zwischen und unter den Modulen vorgesehen, als Kompensationsmaßnahmen die Umwandlung von Acker in extensive Mähwiese nordwestlich des Anlagenstandortes (Abstandsfläche zum Wald).

 

Eine Vereinbarung über die finanzielle Beteiligung der Gemeinde nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG2021) ist nicht vor dem Satzungsbeschluss zulässig. Hier soll sichergestellt werden, dass die Planung ausschließlich nach objektiven Kriterien erfolgt und nicht aus monetären Gründen. Anderenfalls könnten Straftatbestände nach dem StGB (Vorteilsnahme im Amt) zutreffen. Dazu zählen auch bereits konkrete Absichtserklärungen zu entsprechenden Zahlungen.

Der Vorhabenträger hat jedoch mitgeteilt, dass durch ihn grundsätzlich in allen Gemeinden, in denen eine EEG-Anlage gebaut wird, eine Zahlung von 0,2 Cent kwh (§6 Abs. 3 EEG 2021) in Betracht gezogen wird.

 

Der Satzungsbeschluss kann erst erfolgen, wenn der Durchführungs- und Erschließungsvertrag beschlossen und unterzeichnet wurde (siehe vorheriger TOP VO/GV 18/22/055). Dies kann in einer Gemeindevertretersitzung erfolgen; jedoch zeitlich nacheinander.

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Finanz. Auswirkung

Mit Abschluss des städtebaulichen Vertrages zur Übernahme der Planungskosten sowie Erschließungs- und Durchführungsvertrages (siehe Vorlage Nr. 18/22/055) entstehen der Gemeinde Utzedel keine Kosten. In den zukünftigen Jahren sind Gewerbesteuereinnahmen zu erwarten.

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Anlagen

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