Beschlussvorlage - VO/GV 13/22/022

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Warrenzin stimmt einer Abweichung von der bauordnungsrechtlichen Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Eigenheimstandort Warrenzin-Nord“, hier von Nr. II 1.1 und 1.2 hinsichtlich der Dachgestaltung zwecks Errichtung einer Überdachung der vorhandenen Terrasse mit einem Flachdach mit einer Dachneigung von 3° auf dem Flurstück 162, Flur 2, Gemarkung Warrenzin mit Überschreitung der Baugrenze um 3m zu. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zu dem Bauvorhaben wird erteilt.

 

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Sachverhalt

Die Antragsteller beabsichtigen die Überdachung der vorhandenen Terrasse auf dem Flurstück 162, Flur 2, Gemarkung Warrenzin (Dorfstraße 43). Die Überdachung ist als Teil des Gesamtgebäudes zu betrachten. Das geplante Vorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht vollständig ein, sodass hier eine Baugenehmigung mit Befreiung erforderlich ist. Ein entsprechender Antrag wurde gestellt. Über den Antrag entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

Das Grundstück der Antragsteller liegt im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 1„Eigenheimstandort Warrenzin-Nord“. Der B-Plan trifft für das Baugrundstück der Antragsteller folgende Festsetzungen:

Allgemeines Wohngebiet, 1 Vollgeschoss, Grundflächenzahl 0,4, Einzel- und Doppelhäuser sind zulässig. Desweiteren setzt der B-Plan Baugrenzen und diverse textliche Festsetzungen u.a. auch zur Dachgestaltung fest. Nach Nr. 1.1 und 1.2  der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sind nur Satteldächer, Walmdächer und Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von 35 – 48 ° zulässig; ungleiche Dachneigungen auf einem Gebäude sind unzulässig. Ein Auzug aus dem Bebauungsplan ist beigefügt.

 

Die Überdachung der Terrasse ist als Flachdach mit einer Neigung von 3° geplant. Die Überdachung überschreitet die festgesetzte Baugrenze im Süd-Westen des Grundstückes um ca. 3m. Der gesetzliche Mindestabstand zur Grundstücksgrenze wird eingehalten. Im Süd-Westen des Grundstückes befindet sich lediglich eine landwirtschaftlich genutzte Grünfläche und eine Landschaftshecke entlang des Grabens.

 

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann gem. § 31 BauGB u.a. dann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Die Grundzüge der Planung dürften vorliegend nich berührt sein. Grundlegendes Ziel war die Schaffung von Baurecht für die Errichtung von Eigenheimen, um seinerzeit den Bedarf an Bauflächen zu decken.  

Die Festsetzungen zur Gestaltung der Baukörper sollen eine gute Eingliederung des Baugebietes in das vorhandene typische Orts- und Landschaftsbild gewährleisten und einen harmonischen Gesamteindruck des Baugebietes erzielen. Durch die Baugrenze soll eine nachbarschaftsverträgliche Nutzung (Freiraum) sichergestellt werden.

Fraglich ist, ob die beantragte Abweichung auch städtebaulich vertretbar ist.  Die Abweichung betrifft lediglich einen kleinen Teil des bereits vorhandenen Gebäudes. Das Gebäude als solches hält die Festsetzungen ein. Die Überdachung der vorhandenen Terrasse (40m²) stellt im Verhältnis zum Hauptgebäude (ca. 140m²) nur einen kleinen Teil dar. Mit einer nachträglichen Überdachung der Terrasse mit Einhaltung der Dachgestaltungsvorschriften wäre die Terrasse aufgrund der dann geringen Höhe nicht sinnvoll nutzbar.

Die Überschreitung der Baugrenze führt im vorliegenden Fall nicht zu einer nachteiligen Beeinträchtigung des angrenzenden Nachbargrundstückes, da dieses nicht bebaut ist und auch nicht bebaut werden kann.

Das geplante Vorhaben könnte als städtebaulich vertretbar angesehen werden.

 

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Anlagen

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