Beschlussvorlage - VO/GV 67/21/018

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Die im Rahmen der frühzeitigen  Beteiligung der Träger öffentlicher Belange abgegebenen Stellungnahmen werden entsprechend des beigefügten Vorschlags abgewogen bzw. behandelt.

2. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 „Lagerung von WEA-Ersatzteilen“ nebst Begründung und Umweltbericht in der Fassung 01/2021 wird gebilligt.

3. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 „Lagerung von WEA-Ersatzteilen“ einschließlich Begründung sowie und alle umweltrelevanten Stellungnahmen sind gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Bauamt des Amtes Demmin-Land öffentlich auszulegen. Die Auslegung soll aufgrund der Übersichtlichkeit und Geringfügigkeit der Planung für die Dauer von 30 Tagen erfolgen. Die von der Planung betroffenen Träger öffentlicher Belange werden von der Auslegung benachrichtigt und gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

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Sachverhalt

In der Gemeindevertretersitzung am 26.06.2020 wurde die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 „Lagerung von WEA-Ersatzteilen“ beschlossen und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden bestimmt. Mit dieser Planung und der damit in Zusammenhang stehenden 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Sarow (VO/GV 67/21/017) wird angestrebt, den vorhandenen Lagerplatz für Ersatzteile für die Windenergieanlage südlich der Ortslage Sarow zu legalisieren.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden ist erfolgt und abgeschlossen. Ein Vorschlag zum Umgang mit den eingegange­nen Stellungnahmen ist in der Anlage beigefügt (wird nachgereicht). Die zu berücksichtigenden Stellungnahmen sind in den ebenfalls beigefügten Entwurf eingearbeitet worden.

 

Der Entwurf der Planung ist gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind erneut zu beteiligen.

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Finanz. Auswirkung

Anwesende Mitglieder:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:



Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten des Planverfahrens trägt aufgrund des geschlossenen städtebaulichen Vertrages der Investor.

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Anlagen

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