Beschlussvorlage - VO/GV 06/21/031

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Nossendorf erteilt gem. § 36 BauGB das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag auf Errichtung einer Getreideanlage (Silos und Trocknung) auf den Flurstücken 64/2 und 65/2, Flur 7, Gemarkung Medrow. Ein über den Grundschutz hinausgehender  Löschwasserbedarf ist durch den Antragsteller abzusichern.

 

 

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Sachverhalt

Nordöstlich des Milchviehstalles und der Biogasanlage in Medrow ist auf den Flurstücken 64/2 und 65/2, Flur 7, Gemarkung Medrow durch den landwirtschaftlichen Betrieb die Errichtung einer Getreideanlage (Silos und Trocknung) geplant. Der Standort ist auf dem beigefügten Luftbild kenntlich gemacht.

Diese Getreideanlage hat folgende Bestandteile:

2 Stahlblechsilos Ø 7,12m, Gesamthöhe 19,30m

2 Stahlblechsilos Ø 11,55m, Gesamthöhe 19,41m

Durchlauftrockner, Höhe 10,58m mit Annahmegosse, Förderschnecken, Elevatoren, Windsichter, Rohrmagnet, Trogkettenförderer, Container, Stromaggregat

Eine Anlagen- und Betriebsbeschreibung, ein Lageplan und die Ansichten sind ebenfalls beigefügt. Die vollständigen Bauantragsunterlagen werden zur Sitzung bereit gehalten.

 

Der geplante Standort ist dem sog. Außenbereich zuzuordnen.

Für das Bauvorhaben wurde eine Baugenehmigung beantragt. Die Gemeinde wird in diesem Verfahren um das gemeindliche Einvernehmen gebeten. Das Einvernehmen darf gem. § 36 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vorliegend nur aus den sich aus § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) ergebenen Gründen versagt werden.

 

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein landwirtschaftlich privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Derartige Vorhaben sind zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.

 

Das Grundstück ist über den Heuweg verkehrsmäßig erschlossen.  Die Wasserversorgung soll über die zentrale Wasserversorgung erfolgen. Abwasser fällt nach den Angaben des Antragstellers nicht an. Der Löschteich der Gemeinde befindet sich in einer Entfernung von ca. 450m. Auf dem Grundstück der benachbarten Biogasanlage wurde ein Löschteich durch den Betreiber errichtet und kann im Brandfall genutzt werden. Sollte ein höherer Löschwasserbedarf als der Grundbedarf notwendig sein, hat der Antragsteller für diesen objektbezogenen Brandschutz eine ausreichende Löschwassermenge bereitzustellen. Darauf ist in der Stellungnahme hinzuweisen.

 

Öffentliche Belange, die dem Vorhaben entgegenstehen könnten, ergeben sich insbesondere aus § 35 Abs. 3 BauGB und sind beispielsweise schädliche Umwelteinwirkungen, Belange des Natur- oder Bodenschutzes oder eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes.

 

Die natürliche Eigenart der Landschaft könnte hier beeinträchtigt werden. Das Vorhaben soll neben den bereits vorhandenen Wirtschaftsgebäuden und –flächen auf einer bislang als Acker genutzten Fläche errichtet werden. Durch die unmittelbare Angrenzung an die Hofstelle sollen die Beeinträchtigungen der Landschaft aber minimiert werden. Hier dürfte der Notwendigkeit des Vorhabens für den landwirtschaftlichen Betrieb stärkeres Gewicht beizumessen sein als der natürlichen Eigenart der Landschaft.

Möglicherweise könnten durch das Vorhaben auch schädliche Umwelteinwirkungen (u.a. Geräusche, Staub) hervorgerufen werden. Inwieweit durch die untere Immissionsschutzbehörde Untersuchungen zu derartigen möglichen Belastungen für erforderlich gehalten werden, kann nicht beurteilt werden. Die entsprechenden gesetzlichen Immissionswerte sind vom Vorhabenträger einzuhalten.

Eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes ist hier nicht zu befürchten, da das Orstbild bereits durch die vorhandene Stallanlage und Biogasanlage entsprechend vorgeprägt ist.

 

Bei den privilegierten Vorhaben (hier landwirtschaftliche Privilegierung) muss dazu eine Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens (stärkeres Gewicht) und den öffentlichen Belangen vorgenommen werden.

 

Öffentliche Belange dürften im vorliegenden Fall nicht so schwer beeinträchtigt sein, dass die Abwägung zu Lasten des privilegierten Vorhabens  ausfallen würde.  Insbesondere die Platzierung am Ortsrand minimiert die Beeinträchtigungen sowohl der ortsansässigen Bevölkerung als auch der freien Landschaft.

 

Andere öffentliche Belange, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden könnten, sind nach Auffassung der Verwaltung nicht betroffen. Gründe das Einvernehmen zu versagen, liegen daher nicht vor. Der Landkreis wäre als Baugenehmigungsbehörde verpflichtet, ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen zu ersetzen. 

 

 

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Anlagen

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