Beschlussvorlage - VO/GV 16/21/039

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kletzin fasst folgenden Beschluss:

Gemäß § 36 BauGB wird das gemeindliche Einvernehmen zu den beantragten  Windenergieanlagen

- auf den Flurstücken 78/13 und 68/5, Flur 2, Gemarkung Kletzin (WEA 2 und3) versagt* / erteilt* und

- auf dem Flurstück 51, Flur 1, Gemarkung Quitzerow (WEA 1) versagt* / erteilt*.

 

Die Erklärung über das gemeindliche Einvernehmen gilt nur in der Form des beantragten Vorhaben, bei dem die Erschließung über die L261 und anschließend über Privatgrundstücke erfolgt. Dazu bedarf es einer öffentlich-rechtlichen Absicherung durch den Antragsteller. Eine Erschließung der Baugrundstücke über öffentliche Wege ist nicht möglich.

 

 (* unzutreffendes streichen)

 

 

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Sachverhalt

Die folgende Vorlage hat die Gemeindevertretung am 25.03.2021 zur Vorberatung an den Bau- und Wirtschaftsausschuss verwiesen. Das Ergebnis wird den Gemeindevertretern auf der Sitzung am 15.04.2021 mitgeteilt.

Ein Versagen des gemeindlichen Einvernehmens ist nur innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des Antrages (hier: 23.02.2021) möglich. Das Versagen ist zu begründen.

 

Die Fairwind Deutschland GmbH hat beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) einen Antrag auf Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) hinsichtlich der Errichtung von drei Windenergieanlagen (WEA) im bestehenden Windpark südlich der Ortslage Kletzin gestellt. Beabsichtigt ist die Errichtung von folgenden Nordex-Anlagen:

N-133, Nabenhöhe 164m, Rotordurchmesser 133,2m, Gesamthöhe 230,6m, 4,8 MW, Hybridturm (Beton und Stahl) 

Die Anlagen werden in einer Entfernung von ca. 200m zur südlichen Gemeindegrenze zur Gemeinde Siedenbrünzow errichtet (siehe Übersichtsplan). Zur Ortslage Kletzin beträgt der Abstand aller drei WEA > 1.000m.

Die Gemeindevertreter können die vollständigen Antragsunterlagen bei der Bearbeiterin im Amt Demmin-Land einsehen.

 

Die Gemeinde ist im Rahmen der Antragstellung nach BImSchG um das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) gebeten worden. Das Einvernehmen darf vorliegend nur aus den sich aus § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) ergebenden Gründen versagt werden.

 

Gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind  privilegierte Vorhaben wie z.B. WEA zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.

 

Die Erschließung ist vorliegend nicht über öffentliche Wege gesichert. Beabsichtigt ist die Zufahrt von der L261 und weiter über Privatgrundstücke. Dazu bedarf es einer Absicherung. Soweit der Nachweis erbracht wird, ist die Erschließung ausreichend gesichert. Der Anschluss an ein Verbundnetz für die Stromeinspeisung gehört nicht zur Erschließung.

 

Öffentliche Belange, die dem Vorhaben entgegenstehen könnten, ergeben sich insbesondere aus § 35 Abs. 3 BauGB und sind beispielsweise widersprechende Darstellungen im Flächennutzungsplan, schädliche Umwelteinwirkungen, Belange des Natur- oder Bodenschutzes, eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes. Öffentliche Belange stehen WEA gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziel der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt.

Bei privilegierten Vorhaben muss dazu noch eine Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens (stärkeres Gewicht) und den öffentlichen Belangen vorgenommen werden.

 

Im Raumentwicklungsprogramm (RREP) Mecklenburgische Seenplatte sind Windeignungsgebiete ausgewiesen. Ziel des RREP ist, dass WEA ausschließlich innerhalb dieser Eignungsgebiete errichtet werden. Zwei der drei geplanten WEA (WEA 2 und 3) liegen innerhalb des durch das RREP ausgewiesenen Windeignungsgebietes „Siedenbrünzow-Kletzin“. Eine Anlage dürfte sich außerhalb des Eignungsgebietes befinden; im RREP findet jedoch keine parzellenscharfe Darstellung statt. Auch drei bestehende WEA (südliche Grenze Gemarkung Quitzerow) dürften sich bereits außerhalb des Eignungsgebietes befinden. Im Rahmen der  laufenden Fortschreibung des RREP (zuletzt 3. Beteiligungsrunde 2018) wird das Eignungsgebiet voraussichtlich entfallen, da das Gebiet dem gesaumträumlichen Planungskonzept widerspricht (Ausschlusskriterien bzw. Tabuzonen, z.B. <1.000m Abstand zu Wohnbebauung, Nähe von Großvogelhorsten). Die Errichtung von WEA oder ein Repowern wäre dann an diesem Standort nicht mehr zulässig.

 

Die außerhalb des durch RREP ausgewiesenen Eignungsgebietes liegende, beantragte WEA 1 liegt auch außerhalb der durch den sachlichen Teil-Flächennutzungsplan der Gemeinde Kletzin dargestellten Konzentrationsfläche i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB „Wind“. In der Regel stehen Vorhaben außerhalb dieser Konzentrationsfläche öffenliche Belange entgegen, da mit der Darstellung einer solchen Konzentrationsfläche eine Flächenzuweisung mit Ausschlusswirkung zukommen soll, d.h. nur innerhalb der Konzentrationsfläche sollen WEA zulässig sein, auf dem übrigen Gemeindegebiet jedoch nicht. Der geplante Standort der WEA 1 befindet sich zwar in unmittelbarer Nähe (ca. 200m)  zu dieser Konzentrationszone. Dies stellt jedoch für sich alleine keinen atypischen Fall dar, bei dem die Ausschlusswirkung  zu verneinen wäre.

Für die WEA 1 könnte die Gemeinde daher das Einvernehmen versagen, da dem Vorhaben öffentliche Belange – hier Lage außerhalb von Eignungsgebieten im RREP  / Konzentrationszone Flächennutzungsplan - entgegenstehen.

 

Schall- und Schattengutachten  wurden erstellt. Die gesetzlichen Grenzwerte der TA-Lärm hinsichtlich der Schallimmissionen werden fast vollständig eingehalten. An zwei Immissionsorten ist mit einer Überschreitung des zulässigen Immissionswertes (45 dB(A)) von 0,8 bzw. 0,5 zu rechnen. Dies wird maßgeblich durch die Vorbelastung durch den bestehenden Windpark verursacht und führt nicht unmittelbar zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Hier erfolgt die  Prüfung und Bewertung durch die Immissionsschutzbehörde. Die Richtwerte für Schattenwurf werden nicht eingehalten. Daher wird ein Schattenwurfabschaltmodul eingebaut, so dass die Anlagen in schattenoptimierter Fahrweise betrieben werden können (zeitweise Abschaltung der Anlagen).

Die Beleuchtung der Anlagen (zur Flugsicherheit) erfolgt durch bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung (Beleuchtung nur bei Anflug eines Flugobjektes). Die Anlagen sind desweiteren mit einem Fledermausmodul und einem Eissensor ausgestattet.

 

Durch die starke technische Überformung der Landschaft durch die Vielzahl der vorhandenen WEA (>20) und des Umspannwerkes einschließlich Hochspannungsleitungen wird das Landschaftsbild durch die drei geplanten WEA nicht erheblich stärker belastet.

 

Die weiteren öffentliche Belange dürften im vorliegenden Fall nicht so schwer beeinträchtigt sein, dass die Abwägung zu Lasten des privilegierten Vorhabens ausfallen würde. 

 

Notwendige Ausgleichsmaßnahmen sollen mit dem Repowering-Vorhaben Siedenbrünzow gebündelt und  zusammen realisiert werden. Sofern von der Gemeinde Kletzin bestimmte Ausgleichsmaßnahmen gewünscht werden, könnten entsprechende Vorschläge gemacht werden.

 

Abschließende Entscheidung über den BImSch-Antrag trifft das StALU.

 

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Finanz. Auswirkung

Anwesende Mitglieder:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:



 

 

 

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Anlagen

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