Beschlussvorlage - VO/GV 17/21/035

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Photovoltaikanlage Sanzkow-Ost“ (alternativ:  eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB) für die Flurstücke 41/1, 42, 43, 44 sowie teilweise 29 und 41/2, Flur 11, Gemarkung Sanzkow (Größe ca. 22,7 ha) für die Realisierung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage im Kiestagebau Sanzkow.

2. Hinsichtlich der Planungskosten soll ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB mit dem Antragsteller, CONPOWER Solar Verwaltung GmbH & Co. KG, Lilienthalstraße 1, 82178 Puchheim, geschlossen werden. Gegenstand des Vertrages soll die vollständige Kostenübernahme durch den Antragsteller sein. Bürgermeister und 1. Stellvertreter werden zu entsprechenden Vertragsverhandlungen und zum Vertragsabschluss ermächtigt.

3. Auf der Grundlage des Vorentwurfes des Bebauungsplanes Nr. 6 „Photovoltaikanlage Sanzkow-Ost“ (Stand: 09.06.2021) (alternativ: jedoch als vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB) soll die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durch öffentliches Auslegen des Vorentwurfes für die Dauer eines Monats im Amt Demmin-Land erfolgen. Dies ist zusammen mit dem Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind schriftlich zur Abgabe planungsrelevanter Hinweise aufzufordern.

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Sachverhalt

Die Firma CONPOWER Solar Verwaltungs GmbH & Co.KG aus Puchheim beabsichtigt die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf Flächen im Kiestagebau Sanzkow auf einer Fläche von ca. 22,7ha, wovon ca. 18ha bebaut werden können. Die Nennleistung wird ca. 20 MWp betragen. Das Projekt wurde in der Gemeindevertretersitzung am 21.01.2021 bereits vorgestellt. Eine Kostenübernahmeerklärung wurde durch die Gesellschaft vorgelegt.

 

Es ist zu entscheiden, ob die geplante PV-Anlage durch Aufstellung eines Bebauungsplanes ermöglicht werden soll. Auf die Aufstellung von Bebauungsplänen besteht kein Rechtsanspruch; auch nicht auf eine bestimmte Planung. Der Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden (§1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes kann der geplante Solarparks mangels Privilegierung nach § 35 BauGB im Außenbereich nicht errichtet werden.

 

Die Gemeindevertretung ist auch in allen weiteren Verfahrensschritten in ihrer Entscheidung frei.

 

Zum Aufstellungsverfahren:

Auf der Grundlage des Vorentwurfes wird eine erste Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt. Die hierbei eingehenden Stellungnahmen fließen in die Erstellung des Entwurfes ein. Im Rahmen dieser ersten Beteiligung wird auch der Untersuchungsumfang umweltrechtlicher Belange festgestellt (welche Untersuchungen / Gutachten sind erforderlich).

Der Entwurf wird wiederum der Gemeindevertretung zur Entscheidung vorgelegt. Danach erfolgt die öffentliche Auslegung des Entwurfes (2. Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung). Für die eingehenden Stellungnahmen wird ein Abwägungsvorschlag unterbreitet. Dieser wird wiederum der Gemeindevertretung zusammen mit dem Satzungsbeschluss vorgelegt.

 

Hinsichtlich der frühzeitigen Bürgerbeteiligung kann die Gemeinde die Form selbst bestimmen. Möglich ist grundsätzlich z.B. die Unterrichtung in Form einer öffentlichen Versammlung (Informationsveranstaltung) oder das Auslegen des Vorentwurfes in der Amtsverwaltung. Von ersterer ist derzeit -  coronabedingt - abzuraten.

 

Da es hier um die Realisierung eines konkreten Vorhabens geht, könnte auch ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt werden. Hierbei verpflichtet sich der Vorhabenträger, das Vorhaben (einschließlich der Erschließungs- und Ausgleichsmaßnahmen) innerhalb einer bestimmten Frist entsprechend eines Vorhaben- und Erschließungsplanes umzusetzen. Die Verfügungsberechtigung über das Grundstück sowie die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Investors ist nachzuweisen.  Es ist jedoch nicht zwingend, einen solchen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Es können auch in eigenständigen städtebaulichen Verträgen nach § 12 BauGB entsprechende Pflichten des Investors vereinbart werden.

Sofern die Gemeinde beabsichtigt, Baurecht in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu schaffen, wäre zusätzlich die Erstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes notwendig und der Vorentwurf entsprechend anzupassen.

 

Angedacht ist die Erstellung eines zeitlich befristeten Bebauungsplanes. Hier wird für eine bestimmte Nutzungsdauer (hier: 30 Jahre) eine bauliche Nutzung (hier: Photovoltaik) festgesetzt. Für die Zeit nach Ablauf der Befristung ist eine Folgenutzung festzusetzen (hier: Kiestagebau). In den noch zu schließenden Verträgen kann auch eine entsprechende Rückbauverpflichtung verlangt werden.

 

Die Ausgleichsmaßnahmen sind im Plangebiet beabsichtigt (unter den beiden Hochspannungsleitungen und im westlichen Teil als Sichtschutz zur Ortslage Sanzkow).

Das Flurstück 41/1 ist dabei ein Grundstück im Eigentum der Gemeinde.

 

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Finanz. Auswirkung

Es ist branchenüblich, dass der Vorhabenträger sämtliche Kosten des Planverfahrens durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages übernimmt. Dieser hat die Übernahme der Kosten bereits zugesichert.

In den Folgejahren könnten ggf. Gewerbesteuereinnahmen erzielt werden (Höhe unbekannt). Die Aufteilung der Gewerbesteuer erfolgt für neue PV-Anlagen wie bei den Windkraftanlagen (70% Standortgemeinde, 30% Firmensitz).

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Anlagen

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