Beschlussvorlage - VO/GV 20/21/052

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Der Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 2 „Solarpark an der B194 nördlich Lindenhof“ wird - wie in der Anlage dargestellt - geändert.

Dieser Beschluss ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bekannt zu machen.

 

2. Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 2 „Solarpark an der B194 nördlich Lindenhof“ (Stand: September 2021) einschließlich Begründung wird gebilligt. Auf der Grundlage dieses Entwurfes wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, erfolgen. Die Beteiligung der von der Planung berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange wird entsprechend § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

 

3. Bürgermeister und Stellvertreter werden zu Verhandlungen hinsichtlich eines Vertrages zur Übernahme der Erschließungskosten durch den Vorhabenträger, ggf. zur Bauverpflichtung, zur Rückbauverpflichtung und zum Haftverzicht hinsichtlich Löschwassers ermächtigt.

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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung hat in der zurückliegenden Sitzung am 06.07.2021, TOP 6.2, beschlossen, die Abstimmung zum vorgelegten Beschluss zum Bebauungsplan Nr. 2 „Solarpark an der B194 nördlich Lindenhof“ auf die nächste Sitzung zu verschieben. Darüber hinaus sollten folgende Änderungen/Ergänzungen am Planentwurf vorgenommen werden:

Ökopunkte sollen vorzugsweise in der Gemeinde realisiert werden sollen

- Flächengröße muss unter 100 Hektar bleiben

- Rückbauregelungen müssen geklärt werden

- Pro Kalenderjahr müssen mindestens 45.000 € an die Gemeinde in irgendeiner Art ausgezahlt werden

 

Die vom Planungsbüro überarbeitete Planung ist beigefügt. Die geänderte Planung wird in der Sitzung vorgestellt.

Der Geltungsbereich wurde verkleinert und beträgt nunmehr 100ha. Die Ausgleichsmaßnahmen werden im Gemeindegebiet angesiedelt.

 

Im Übrigen wird auf die Vorlage Nr. 47 zur o.g. Sitzung verwiesen.

 

Es wird nochmal darauf hingewiesen, dass die Gemeindevertretung in allen Verfahrensschritten in Ihrer Entscheidung frei ist. Auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes oder einer bestimmten Planung besteht kein Anspruch und kann auch nicht durch Vertrag begründet werden (§1 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

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Finanz. Auswirkung

Die Kosten des Planverfahrens trägt der Investor.

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Anlagen

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