Beschlussvorlage - VO/GV 18/21/035

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Utzedel beabsichtigt, durch Aufstellung eines Bebauungsplanes Baurecht für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den Flurstücken 90, 93 und 96, Flur 3, Gemarkung Teusin zu schaffen, sofern die Kostenübernahme gesichert ist. Dazu soll ein städtebaulicher Vertrag mit der Antragstellerin geschlossen werden. Gegenstand des Vertrages soll die vollständige Übernahme der Planungskosten durch die Antragstellerin sein. Bürgermeisterin und 1. Stellvertreter werden zu Vertragsverhandlungen und zum Vertragsabschluss ermächtigt.

 

Alternativ:

Die Gemeinde spricht sich gegen die Schaffung von Baurecht für eine angedachte Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den Flurstücken 90, 93 und 96, Flur 3, Gemarkung Teusin durch Aufstellung eines Bebauungsplanes aus.

 

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Sachverhalt

Die Eigentümerin der Flurstücke 90, 93 und 96, Flur 3, Gemarkung Teusin hat beigefügten Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Realisierung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage gestellt. Sie begründet ihren Antrag mit der besonderen Geeignetheit der Flächen für diese Zwecke. Die Flächen liegen am Weg von Teusin nach Sanzkow. Die Flächen haben eine Gesamtgröße von ca. 28ha.

 

Die Grundstücke liegen im Außenbereich und sind nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubar. Die Errichtung von PV-Anlagen ist hier unzulässig und könnte nur durch Aufstellung entsprechender Planung durch die Gemeinde ermöglicht werden.

 

Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch und kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

 

Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB). Grundsätzlich stehen der Errichtung von PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen raumordnerische Belange entgegen, sofern diese keine Konversionsflächen darstellen oder im 110m-Korridor von Verkehrstrassen liegen. Der Landtag hat im Juni 2021 jedoch die Möglichkeit von Zielabweichungsverfahren eröffnet, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind (als Anlage beigefügt). Über entsprechende Anträge entscheidet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist nur mit einer entsprechend positiven Zielabweichungsentscheidung möglich.

 

Eine Entscheidung wurde in der Sitzung am 15.12.2021 vertagt. Der Antragsteller sollte zunächst aufzeigen, dass ein Zielabweichungsverfahren Aussicht auf Erfolg haben kann.

Dazu hat der Antragsteller die beigefügten Unterlagen eingereicht und möchte das Vorhaben auf der Sitzung persönlich vorstellen.

 

Auf ein erneutes Versenden der seinerzeit beigefügten Anlagen (Antrag auf Aufstellung und Kriterien Zielabweichung) wird verzichtet.

 

Sollte die Gemeinde noch keinen Beschluss fassen wollen, kann auch nur eine Beratung mit weiteren Maßgaben erfolgen.

 

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Finanz. Auswirkung

Die Aufstellung von Planung ist nur möglich, wenn die Kosten der Planung gesichert sind.

Derzeit sind keine Mittel im Haushalt eingestellt. Es ist jedoch üblich, dass der Vorhabenträger oder Grundstückseigentümer die Kosten der Planung übernimmt.

 

Es könnten Gewerbesteuereinnahmen erzielt werden (Höhe unbekannt), ggfls. Einnahmen aus § 6 EEG.

 

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Anlagen

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