Beratung - VO/GV 82/22/055

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mitte des vergangen Jahres wurde das Kurortgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KurortG) geändert. So wurden in seinem § 4a die Begriffe „Tourismusort“ und „Tourismusregion“ neu eingeführt. Seitens der Tourismuskoordinatorin Kummerower See, Frau Groh, wurde die Überlegung an die Gemeinde herangetragen, gemeinsam mit anderen Gemeinden am Kummerower See eine Tourismusregion zu bilden. Gemäß § 4a KurortG können Gemeindezusammenschlüsse oder –ämter nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung als Tourismusregion anerkannt werden.

Vor einer entsprechenden Beschlussfassung wird der Gemeindevertretung jedoch geraten, sich umfassend über etwaige Folgen für die Gemeinde zu informieren. Für die Anerkennung als Tourismusregion muss die entsprechende Region nämlich einige Voraussetzungen erfüllen (§ 4a KurortG):

-          Vorzugsweise mindestens ein Kur- oder Erholungsort im Gebiet

-          Vorhandensein einer leistungsstarken Touristischen Infra- und Angebotsstruktur

-          Bestehen eines Tourismuskonzepts mit regionalem Schwerpunkt

-          Regionale Kooperationsbereitschaft mit übergemeindlich organisierten Zusammenschlüssen inklusive einer Harmonisierung des Satzungsrechts zur Erhebung der Kurabgabe

-          Aktivitäten für ein gebietsbezogenes Marketing

-          Regionale branchenübergreifende Zusammenarbeit mit Behörden (Nationalparkamt, Naturparkverwaltung, Forstamt...)

Hierzu ist beabsichtigt, die Tourismuskoordinatorin, Frau Groh, zum Sitzungstermin einzuladen, damit sie nähere Erläuterungen machen kann.

Ein entsprechender (gemeinsamer) Antrag der einbezogenen Gemeinden wäre schließlich an das Wirtschaftsministerium des Landes zu stellen.

Im Moment ist nicht klar, welche weitergehenden Auswirkungen, insbesondere finanzieller und organisatorischer Art, eine entsprechende Antragstellung mit folgender Anerkennung hat; beispielsweise

-          In welcher Organisationsstruktur arbeitet eine Tourismusregion (gemeinsamer Kurbetrieb? Verwaltungsvereinbarung mit einer Gemeinde? Jede Gemeinde mit eigener Kurverwaltung?)?

-          In welchem Umfang sind infrastrukturelle Einrichtungen zu errichten/zu unterhalten?

In Abhängigkeit vom Ergebnis der Beratung würde bei entsprechendem Auftrag durch die Verwaltung zur kommenden Sitzung eine Beschlussvorlage erarbeitet.

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