Beschlussvorlage - VO/GV 82/22/057

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zur beantragten wesentlichen Änderung der Kälbermastanlage Verchen (Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage und Umnutzung einer Mehrzweckhalle), Antragsteller Hof Bornitz – Ricarda und Kai-Uwe Flöthmann GbR, Bornitz 1, 17111 Verchen auf den Flurstücken 22/3 und 23/4, Flur 5, Gemarkung Verchen.
 

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Sachverhalt

Hof Bornitz – Ricarda und Kai-Uwe Flöthmann GbR hat beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Mecklenburgische Seenplatte die Genehmigung für die wesentliche Änderung der Kälbermastanlage nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt. In diesem Verfahren ist die Gemeinde Verchen nun um das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Baugesetzbuch (BauGB) gebeten worden.

 

Die wesentliche Änderung der Kälbermastanlage umfasst folgende Bauvorhaben:

-          Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage (Neubau Fermenter mit Gasfackel, Gärrestlager, Zwischenlager, Steuercontainer und Blockheizkraftwerk (BHKW))

-          Befestigung von Hofflächen

-          Umnutzung einer bestehenden Mehrzweckhalle zur ganzjährigen Haltung von 100 Rindern, Krankenabteil und Zwischenlagerung von Maissilageballen

Kurzbeschreibungen und ein Übersichtsplan des Vorhabens sind als Anlage beigefügt.

Die Biogasanlage soll überwiegend mit Rinder- und Schweinemist/-gülle (7.500 t/a) sowie zu einem geringen Anteil mit Maissilage aus eigenem Anbau (900 t/a) beschickt werden.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

 

Das Vorhaben befindet sich im sog. Außenbereich. Die Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB. Das Einvernehmen darf nur aus den sich aus §35 ergebenen Gründen versagt werden.

Vorliegend könnte es sich um ein landwirtschaftlich privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bzw. nach Nr. 6 zur Nutzung von Biomasse handeln.

Solche sind zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist und das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.

Die Biogasanlage darf zudem nicht die in Nr. 6 festgeschriebenen Grenzen für die Menge an Biogas (max. 2,3 Millionen Nm³/Jahr) und für die Feuerungswärmeleistung (max. 2,0MW) überschreiten. Die Anlage muss im räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und die Biomasse überwiegend aus dem eigenen Betrieb oder nahe gelegenen Betrieben stammen.

Sowohl die Biogasanlage als auch die Umnutzung der vorhandenen Mehrzweckhalle dient zweifelsfrei dem landwirtschaftlichen Betrieb. In der Biogasanlage soll vorwiegend anfallende Gülle und Mist aus dem bestehenden Landwirtschaftsbetrieb zum Einsatz kommen. Die Abwärme wird ebenfalls auf dem Hof selbst genutzt. Das Vorhaben nimmt nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche auf dem Hof Bornitz ein. Die umgenutzte Halle ist zudem schon vorhanden und wird ausschließlich innen den geänderten Bedürfnissen angepasst. Die Jahresproduktion liegt bei ca. 0,4 Nm³/Jahr, die elektrische Leistung 100kW und die Gesamtfeuerungswärmeleistung 261kW. Die Substrate stammen überwiegend aus dem eigenen Betrieb, zum Teil aus nahegelegenen Betrieben der Familie Flöthmann. Die Biogasanlage wird direkt an den bestehenden Hofkomplex angebaut und funktional eingebunden. Fermenter und Gärrestlager liegen zum Teil unterhalb der Geländeoberfläche.

Die Erschließung ist gesichert. 

 

Fraglich ist, ob dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen. Diese ergeben sich insbesondere aus § 35 Abs. 3 BauGB. Hier ist eine Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem öffentlichen Belang erforderlich, wobei das Gewicht, dass der Gesetzgeber der Privilegierung von Außenbereichsvorhaben beimisst, besonders zu berücksichtigen ist.

Als öffentliche Belange kommen hier insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Geräusch- und Geruchsbelastungen oder Belange des Naturschutzes in Betracht.

 

Ein vorliegendes Gutachten zu Schallimmissionen kommt zum Ergebnis, dass durch das Bauvorhaben keine Überschreitung der Immissionswerte zu befürchten ist und keine Maßnahmen zur Verringerung der Schallimmission erforderlich sind.

Ein Gutachten zur Geruchs- und Ammoniakimmission sowie Stickstoffdisposition zeigt auf, dass geltende Grenz- bzw. Richtwerte eingehalten werden und eine Verschlechterung der Immissionssituation ausgeschlossen werden kann.

 

Das Grundstück grenzt unmittelbar an das FFH-Gebiet und Europäische Vogelschutzgebiet an. Entsprechende Verträglichkeitsstudien und Fachbeiträge zeigen auf, dass durch das Vorhaben keine erhebliche Beeinträchtigung der Gebiete zu befürchten ist und Erhaltungsziele und Schutzzwecke der Schutzgebiete nicht betroffen sind.

 

Aufgrund der Lage inmitten des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See“ bedarf es einer Ausnahmegenehmigung der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises MSE. Sofern diese noch nicht erteilt wurde, könnte die Gemeinde das gemeindliche Einvernehmen versagen, da die LSG-Verordnung einen öffentlichen Belang (Belange des Naturschutzes) darstellt, der dann beeinträchtigt wäre.

 

Weitere Gründe, das Einvernehmen zu versagen, sind nach Einschätzung der Bearbeiterin nicht ersichtlich.

 

Als Ausgleichsmaßnahme ist die Umwandlung von Acker in eine Brachfläche angrenzend an ein Biotopkomplex im Osten der Hofstelle vorgesehen.

 

Die vollständigen Antragsunterlagen können im Amt Demmin-Land bei Frau Neubert eingesehen werden.

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Finanz. Auswirkung

Anwesende Mitglieder:

Zustimmung:

Ablehnung:

Enthaltung:

 

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Anlagen

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