Beschlussvorlage - VO/GV 48/22/033

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt die Haushaltssatzung der Gemeinde für die Haushaltsjahre 2022 und 2023.

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Sachverhalt

Gemäß §§ 45 ff Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern hat die Gemeindevertretung für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Der Haushaltsplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung und enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde  voraussichtlich

1. anfallenden Erträge und eingehende Einzahlungen,

2. entstehende Aufwendungen und zu leistende Auszahlungen  und

3. notwendige Verpflichtungsermächtigungen.

Die von der Gemeindevertretung beschlossene Haushaltssatzung mit den Anlagen ist vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Bestandteile, so darf sie erst nach Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bekannt gemacht werden.

Am 07.03.2022 wurde der Haushaltsplan in einer Finanzausschusssitzung vorbereitet und abgestimmt. Der Finanzausschuss schlägt der Gemeindevertretung die Beschlussfassung vor.

Die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde ist nicht notwendig, da der Ergebnishaushalt durch die Entnahme einer Rücklage zum Ausgleich gebracht wird.

Nach der Finanzausschusssitzung vom  07.03.2022 ergaben sich folgende Änderungen für die Haushaltsplanung:

-          die Kreisumlage wurde  mit 43,294 v. H. in der Haushaltssatzung der Mecklenburgischen Seenplatte beschlossen. In der Planung vorher wurden 45,025 v.H. berücksichtigt

-          die Planung für die Gemeindeküche i.H.v. 5.000€ muss raus genommen werden, da die Küche bereits im Jahr 2021 angeschafft und beglichen wurde

-          für die zu planenden Zisternen werden lt. Absprache Fr. Kurth und Frau Carl etwa 40.000 € je Stück als Kosten anfallen

 

Die Haushaltssatzung ist vom Bürgermeister zu unterzeichnen.

Ein Haushaltssicherungskonzept ist nicht erforderlich, da der Ergebnishaushalt durch die Entnahme der Rücklage ausgeglichen ist.

 

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Anlagen

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