Beschlussvorlage - VO/GV 73/22/039

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sommersdorf stimmt einer Abweichung von der bauordnungsrechtlichen Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Kleinsiedlungsgebiet Grammentiner Weg“, hier von Nr. II 1.2 hinsichtlich der Dachneigung zwecks Errichtung  eines Einfamilienhauses mit einer Dachneigung von 22° auf den Flurstücken 22 und 23, Flur 11, Gemarkung Sommersdorf) zu. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zu dem Bauvorhaben wird erteilt.

 

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Sachverhalt

Die Antragsteller beabsichtigen den Abschluss eines Erbbaupachtvertrages mit dem Eigentümer der Flurstücke 22 und 23 Flur 11, Gemarkung Sommersdorf (Grammentiner Weg). Zur Klärung, ob das geplante Bauvorhaben dort realisiert werden kann, haben die Antragsteller vorab eine Bauvoranfrage einschließlich Antrag auf Befreiung gestellt. Über den Antrag entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

Das Grundstück der Antragsteller liegt im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 2 „Kleinsiedlungsgebiet Grammentiner Weg“. Der B-Plan trifft für das Baugrundstück der Antragsteller folgende Festsetzungen:

Kleinsiedlungsgebiet, 1 Vollgeschoss, Grundflächenzahl 0,2, Einzel- und Doppelhäuser sind zulässig. Desweiteren setzt der B-Plan Baugrenzen und diverse textliche Festsetzungen u.a. auch zur Dachgestaltung fest. Nach Nr. 1.1  der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sind nur Satteldächer, Walmdächer und Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von 35 – 48 ° zulässig.

 

Geplant ist die Errichtung eines ebenerdigen Einfamilienhauses im Bungalowstil ohne Dachausbau. Die Bauherren beabsichtigen daher eine Dachneigung mit lediglich 22° als Satteldach.

 

Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann gem. § 31 BauGB u.a. dann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Die Grundzüge der Planung dürften vorliegend nich berührt sein. Grundlegendes Ziel war die Schaffung von Baurecht für die Errichtung von Eigenheimen, um seinerzeit den Bedarf an Bauflächen zu decken.  

Nach der Begründung des Bebauungsplanes sollten die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zur Gestaltung der Baukörper eine gute Eingliederung des Baugebietes in das vorhandene typische Orts- und Landschaftsbild gewährleisten und einen harmonischen Gesamteindruck des Baugebietes erzielen. Hier sind fast ausschließlich steilere Satteldächer vorhanden. Fraglich ist, ob die beantragte Abweichung auch städtebaulich vertretbar ist. Bislang wurde bei den Hauptgebäuden im Baugebiet „Grammentiner Weg“ keine Befreiung von der Dachneigung beantragt. Im Baugebiet sind bereits ebenfalls Gebäude im Bungalowstil entstanden. Diese haben haben die Dachneigung jedoch eingehalten. In der Vergangenheit wurden für Anbauten Befreiungen zugelassen. Eine Dachneigung von 22° statt 35° – 48° könnte jedoch auch für Hauptgebäude noch städtebaulich vertretbar sein. Die Dachform wird eingehalten. Die Dachneigung von 22° passt von den Proportionen besser zu einem Haus im Bungalowstil, bei dem der Dachraum nicht ausgebaut und genutzt wird. Derartige Haustypen waren zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes noch nicht weit verbreitet.

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Anlagen

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