Beschlussvorlage - VO/GV 51/22/066

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt, dass den Dienstaufsichtsbeschwerden vom 03.05.2022 und vom 10.05.2022 gegen den 2. Stellvertreter der Bürgermeisterin der Gemeinde Meesiger, Herrn Heiko Richter, ________ Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen zu entnehmen sind.

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Sachverhalt

Artikel 17 des Grundgesetzes garantiert allen Menschen das Recht, sich einzeln oder gemeinsam mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständige Stelle oder an die Volksvertretung zu wenden. Das ist das Petitionsrecht. Eine Petition im weiteren Sinne ist jedes Anliegen, jede Forderung oder Beschwerde an eine öffentliche Stelle.

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit dem das persönliche Verhalten u.a.  eines Amtsträgers gerügt wird. Ziel der Dienstaufsichtsbeschwerde ist es, dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen diese Person zu veranlassen. Die Dienstaufsichtsbeschwerde sollte den Ämtsträger, gegen den sie erhoben wird, benennen und das persönliche Fehlverhalten, das ihm zum Vorwurf gemacht wird, möglichst genau bezeichnen. Die Dienstaufsichtsbeschwerde wird vom Dienstvorgesetzten oder einem damit beauftragten Mitarbeiter seiner Dienststelle entgegengenommen, geprüft und abschließend beschieden. Im Zusammenhang mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten für den Beschwerdeführer an.

Gemäß § 22 Abs. 5 Satz 5 KV M-V ist die Gemeindevertretung Dienstvorgesetzter des 2. Stellvertreters der Bürgermeisterin, sie hat jedoch keine Disziplinarbefugnis. Diese obliegt der zuständigen  Rechtsaufsichtsbehörde. Zulässige Disziplinarmaßnahmen wären bei Ehrenbeamten nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Das Innenministerium des Landes M-V ordnet den Umgang mit Dienstaufsichtsbeschwerden dem Bereich der Dienstvorgesetztenfunktion der Gemeindevertretung zu, welche auch die Obliegenheit beinhalte, die erhobenen Beanstandungen daraufhin zu prüfen, ob sich daraus Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen ergeben. Beamtinnen und Beamte (Ehrenbeamte) begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Sollten diese Anhaltspunkte festgestellt werden, ist dieses der zuständige Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Der fast gleichlautende Sachverhalt im Einzelnen ist den beigefügten Unterlagen zu entnehmen. Herrn Richter wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Er hat per E-Mail angekündigt, sich zu angemessener Zeit zu äußern. Sollte eine Stellungnahme rechtzeitig vor der Sitzung eintreffen, wird diese vorgelegt.

 

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Anlagen

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