Beschlussvorlage - VO/GV 70/22/055

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt die Feuerwehrgebührensatzung für die Feuerwehr "Ostufer Kummerower See" und nimmt die Kalkulation zur Kenntnis.
 

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Sachverhalt

Aus den Feuerwehren wurde immer wieder der Wunsch geäußert, Gebühren für freiwillige Leistungen erheben zu können. Mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen die Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und -hilfeleistungsgesetz M-V) BrSchG M-V vom 21. Dezember 2015, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2020, wurde u. a. der § 25 neu gefasst. § 25 Absatz 1 BrSchG regelt die grundsätzliche Unentgeltlichkeit der Pflichtaufgaben der Feuerwehren in ihrem originären Aufgabenbereich und verweist auf § 25 Abs. 2 als Ausnahme von der Kostenfreiheit. Neu aufgenommen wurden:
- Die Kostenerstattung bei Einsätzen die durch den Betrieb von Fahrzeugen ausgelöst werden. Hierzu gehören auch Fahrzeugbrände. Die Rettung von eingeklemmten Personen aus Fahrzeugen bleibt weiterhin kostenfrei.
- Kosten für Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel bei Einsätzen im Gewerbe- und Industriebereich sind zu ersetzen. Sonderlöschmittel sind außer Wasser alle Löschmittel.
Sondereinsatzmittel sind Einsatzmittel, über die die Feuerwehr üblicherweise nicht verfügt und die sie von Dritten kaufen muss.
- Kostenerstattungen für Leistungen die durch den Zustand einer Sache erforderlich waren und nicht von Bränden oder Explosionen verursacht wurden (§ 25 Abs. 2 Nr. 6 BrSchG). Dies trifft z. B. bei Beseitigung von Ölspuren, Sicherung des Verkehrs-raumes, Einfangen von entlaufenen Tieren oder der Entfernung von Wasser aus Gebäuden zu.
Mit dem Tatbestand im § 25 Abs. 3 letzter Satz BrSchG M-V dürfen die Vorhaltekosten auf Grundlage der im gewerblichen Bereich üblichen Nutzungszeiten berechnet werden (die sogenannte Handwerkerregelung 2.000 Jahresstunden).
 

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Finanz. Auswirkung

  

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Anlagen

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