Beschlussvorlage - VO/GV 82/22/066

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Alternative:

Die Gemeindevertretung beschließt, beim Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Straßenaufsichtsbehörde einen Antrag auf Einziehung der beiden öffentlichen Parkplätze in der Budenstraße und in der Aalbude zu stellen. Zur Begründung soll vorgetragen werden, dass

  • die Gemeinde beabsichtigt, die beiden Parkplätze in privatrechtlicher Form zu bewirtschaften bzw. bewirtschaften zu lassen,
  • dass die Parkplätze deswegen für den öffentlichen Verkehr in der Gemeinde keine Bedeutung mehr haben,
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Für den Fall, dass dem Antrag der Gemeinde stattgegeben wird und die Parkplätze als öffentliche Verkehrsflächen eingezogen werden, wird die Verwaltung beauftragt, alles für eine Vergabe der Parkplatzbewirtschaftung an ein privates Unternehmen vorzubereiten.

 

ODER

 

  1. Alternative:

Die Gemeindevertretung stellt fest, dass es sich bei den Parkplätzen in der Budenstraße und in der Aalbude nicht um öffentliche Verkehrsflächen handelt. Die Erhebung von Parkgebühren wird ab sofort eingestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, alles für eine Vergabe der Parkplatzbewirtschaftung an ein privates Unternehmen vorzubereiten. Die voraussichtlichen Einnahmeausfälle im Produktsachkonto 54600.43200000 in Höhe von 7.922,41 € (Stand 14.7.2022) werden wie folgt ausgeglichen:

  • Bitte konkret mit Produktsachkonto bezeichnen!

 

 

 

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Sachverhalt

Bekanntermaßen betreibt die Gemeinde derzeit zwei gebührenpflichtige Parkplätze in der Budenstraße und der Aalbude. Seit Jahrzehnten erhebt sie auf der Grundlage einer entsprechenden Parkgebührenordnung (zuletzt Parkgebührenordnung vom 27.5.2021) von den Benutzern dieser Parkplätze Parkgebühren. Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Parkgebühren ist neben den Bestimmungen der gemeindlichen Parkgebührenordnung § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StrVG). Darin heißt es: „Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden … Gebühren erheben.“ Die Gemeinde ist folglich immer davon ausgegangen, dass es sich bei den Parkplätzen um öffentliche Verkehrsflächen handelt.

In der Gemeindevertretung ist nunmehr die Idee entstanden, die Parkplätze durch ein privatwirtschaftliches Unternehmen bewirtschaften zu lassen. Hierzu hat sich in der vergangenen Sitzung der Gemeindevertretung ein entsprechendes Unternehmen vorgestellt (Avantpark).

Im Vorfeld der vergangenen Sitzung war der Bürgermeister an die Verwaltung mit der Bitte um Prüfung, ob die Bewirtschaftung der beiden öffentlichen gemeindlichen Parkplätze durch ein privates Unternehmen zulässig sei. Zur Klärung dieser Frage gab es Korrespondenz mit der unteren Rechtsaufsichtsbehörde (Landkreis Mecklenburgische Seenplatte). Im Ergebnis wurde festgestellt, „dass die privatrechtliche Bewirtschaftung nicht zulässig sein dürfte, solange es sich bei dem Parkplatz um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche handelt.“ Die Rechtsaufsichtsbehörde führte weiter aus, dass eine entsprechende Bewirtschaftung durch ein privates Unternehmen auf einer „privaten Fläche der Gemeinde“ möglich sei, allerdings unter Beachtung verschiedener Umstände:

-          § 56 Abs. 5 der Kommunalverfassung (Überlassung der Nutzung nur zum vollen Wert und nur dann, wenn zur eigenen Aufgabenerfüllung der Gemeinde nicht mehr erforderlich)

-          Beachtung des Vergaberechts bei Erbringung der Dienstleistung durch ein privatwirtschaftliches Unternehmen 

Um die Bewirtschaftung der Parkflächen durch ein privates Unternehmen nunmehr zu ermöglichen, steht die Gemeinde vor folgendem Problem, das gelöst werden muss:

 

  1. Handelt es sich bei den Parkplätzen um öffentliche Verkehrsflächen, wäre eine Bewirtschaftung durch private Unternehmen nicht ohne Weiteres zulässig. Nach Aussage der Rechtsaufsichtsbehörde wäre eine Bewirtschaftung in Privatrechtsform nur auf „privaten“ Flächen der Gemeinde möglich. Zur Umwandlung einer öffentlichen Verkehrsfläche in eine „private“ Fläche der Gemeinde bedarf es eines Einziehungsverfahrens gemäß § 9 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG). Gemäß § 9 Abs. 1 StrWG kann eine öffentliche Verkehrsfläche auf Antrag des Baulastträgers (Gemeinde Verchen) von der Straßenaufsichtsbehörde (Landkreis) eingezogen werden, wenn sie keine Verkehrsbedeutung mehr hat. Die Gemeinde hätte also darzulegen, warum der Parkplatz als öffentliche Verkehrsfläche keine Verkehrsbedeutung mehr hat. Dann liegt die Entscheidung über die Einziehung im pflichtgemäßen Ermessen des Landkreises. Es besteht folglich kein Rechtsanspruch auf Einziehung. Vor Einleitung eines solchen Verfahrens wäre ein entsprechender Beschluss durch die Gemeindevertretung zu fassen. Das Einziehungsverfahren selbst kann erfahrungsgemäß bis zu einem Jahr andauern, bevor eine bestandskräftige Entscheidung vorliegt. Erst danach wäre eine Vergabe der Bewirtschaftung der Parkplätze über ein Vergabeverfahren zulässig 
  2. Ginge die Gemeinde dagegen davon aus, dass die Parkplätze zu keinem Zeitpunkt öffentliche Verkehrsflächen gewesen sind, wäre eine privatrechtliche Bewirtschaftung ohne vorgelagertes Einziehungsverfahren rechtlich zulässig. Es könnte sofort mit dem Vergabeverfahren zur Vergabe der Bewirtschaftung der Parkplätze begonnen werden.

Rechtliche und tatsächliche Wertung:

Für die erste Alternative (1.) sprechen folgende Umstände: Die Gemeinde kassiert seit Jahrzehnten auf der Grundlage einer entsprechenden Parkgebührenordnung Parkgebühren von den Nutzern. Verstöße gegen die Gebührenpflicht werden durch das hiesige Ordnungsamt mit Verwarn- bzw. Bußgeldern geahndet. Ein derartiges Vorgehen war und ist nur auf öffentlichen Wegen und Plätzen zulässig (§ 6a Abs. 6 StrVG). Die Gemeinde ist in der Vergangenheit also selbst immer davon ausgegangen, dass es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Die Parkgebühren und etwaige Bußgelder sind dann zurecht erhoben worden. Bis zu einer bestandskräftigen Einziehung des Parkplatzes als öffentliche Verkehrsfläche darf die Gemeinde die Parkgebühren weiterhin erheben.

Für die zweite Alternative (2.) könnte sprechen, dass es nach Inkrafttreten des StrWG M-V (Januar 1993) für die erstmalige Inanspruchnahme einer Fläche als öffentliche Verkehrsfläche eine förmliche Widmung erforderlich war (§ 7 StrWG M-V), die es nach Angaben früherer Gemeindebeschäftigter nicht gegeben habe. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es eines derartigen Widmungsaktes nicht bedurfte, wenn die entsprechende Fläche bereits vor Inkrafttreten des StrWG M-V (Januar 1993) eine öffentliche Verkehrsfläche war, also jedermann zur Nutzung offenstand (§ 62 Abs. 1 StrWG M-V). Ein Vorgehen nach Alternative 2. hätte jedoch zur Folge, dass die Gemeinde ab sofort keine Parkgebühren mehr kassieren dürfte, was zum Ausfall geplanter Einnahmen in erheblichem Umfang führen würde. Die Mitarbeiterin des Ordnungsamtes würde daneben ab sofort die Kontrollen auf den beiden Parkplätzen einstellen. Per 14.7.2022 (Erarbeitung dieser Vorlage) waren von den 15.000 € geplanten Einnahmen 7.077,59 € eingenommen; die 7.922,41 € noch einzunehmenden Parkgebühren würden ausfallen.

 

Im Ergebnis der Wertung spricht aus Sicht der Verwaltung mehr für den Weg nach Alternative 1, auch wenn er wegen des erforderlichen Einziehungsverfahrens längere Zeit in Anspruch nehmen wird.      

 

Durch die Verwaltung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Parkplatz im Dorf (Budenstraße) nicht vollumfänglich auf Gemeindegrundstücken befindet. Ein großer Teil der unmittelbar straßenzugewandten Stellflächen befinden sich auf dem Flurstück 118/5 der Flur 4 der Gemarkung Verchen. Dieses Flurstück (656 m²) ist Eigentum der Evangelischen Kirchengemeinde Verchen-Kummerow.   

 

 

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Finanz. Auswirkung

1. Alternative: auf den aktuellen Haushalt keine, da nicht davon auszugehen ist, dass das Einziehungsverfahren vor Beendigung der diesjährigen „Parksaison“ abgeschlossen sein wird.

2. Alternative: Da die Erhebung von Parkgebühren unverzüglich einzustellen wäre, käme es zu Mindereinnahmen auf dem Produktsachkonto 54600.43200000. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage würden sich die Mindereinnahmen auf 7.922,41 € belaufen, die durch Einsparungen auf Ausgabe-Produktsachkonten bzw. durch Mehreinnahmen auf anderen Einnahme-Produktsachkonten (Siehe Beschluss) ausgeglichen werden müssen.

 

Sachlage: Im Jahr 2021 sind für das Produkt 54600 Parkeinrichtungen/Kommunale Parkplätze Erträge in Höhe von 25.500 € entstanden (in 2020: 31.200 €). In 2021 betrugen die Kosten rd. 2.000 € (in 2020: 2.300€). Hieraus resultierten in den letzten beiden Jahren Überschüsse in Höhe von 23.500 € und 28.900 €. Es handelt sich bei dem Produkt um eine kostengünstige Einnahmequelle. Sollten sich die Gemeindevertreter für eine der beiden Alternativen entscheiden, würden der Gemeinde die Überschüsse zukünftiger Jahre verloren gehen. 

 

 

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