Beschlussvorlage - VO/GV 15/22/061

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt, ein Verfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB für die Realisierung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage einzuleiten. Grundlage werden der vom Vorhabenträger zu erarbeitende und mit der Gemeinde Hohenmocker abzustimmende Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Durchführungsvertrag.

 

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 „Solarpark Hohenbrünzow“ für die Teilflächen der Flurstücke 50/3 und 50/4, Flur 1, Gemarkung Hohenbrünzow wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Geltungsbereich ist auf der beigefügten Übersichtskarte kenntlich gemacht.

Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

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Sachverhalt

Die FEH Bauwerk GmbH aus Eschborn hat mit beigefügtem Schreiben die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für Teilflächen der Flurstücke 50/3 und 50/4, Flur1, Gemarkung Hohenbrünzow im Süden der Ortslage Hohenbrünzow für die Realisierung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage (PV-Anlage) gestellt. Das Grundstück stellt eine sog. Konversionsfläche dar (ehemalige Stallanlagen). Auf einer Fläche von ca. 2 ha sollen PV-Module errichtet werden.

 

Der Vorhabenträger hat das Projekt in der Sitzung am 25.05.2022 vorgestellt. Die Gemeindevertretung hat dazu einen Grundsatzbeschluss gefasst. Auf die Ausführungen in der Vorlage 15/22/045 wird daher Bezug genommen.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist der erste förmliche Verfahrensschritt im Aufstellungsverfahren. Danach wird das vom Investor zu beauftragende Planungsbüro einen Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erstellen, der in einer der nächsten Sitzungen der Gemeindevertretung vorgestellt und zur Beschlussfassung gestellt wird. Mit diesem Vorentwurf wird zunächst die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt.

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Finanz. Auswirkung

Der Vorhabenträger hat sich durch Abschluss des städtebaulichen Vertrages zur Übernahme der Planungskosten verpflichtet. DerGemeinde entstehen somit keine Kosten.

 

Es könnten Gewerbesteuereinnahmen erzielt werden (Höhe unbekannt), ggfls. Einnahmen gem. § 6 EEG (bis zu 0,2 Cent/kwh)

 

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Anlagen

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