29.08.2019 - 7.5 Bebauungsplan Nr. 1 "Lindenberg"...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.5
- Gremium:
- Gemeindevertretung Lindenberg
- Datum:
- Do, 29.08.2019
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Dagmar Neubert
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Frau Voß vom Planungsbüro IGN erläutert die notwendigen Änderungen des B-Plan-Entwurfes. Aufgrund der Änderungen bedarf es einer erneuten Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Der Landkreis hat im Rahmen der ersten Beteiligungsstufe darauf hingewiesen, dass Löschwasserentnahmestellen eine befestigte Zufahrt und Aufstellfläche haben müssen. In der Ortslage Lindenberg ist derzeit keine Entnahmestelle vorhanden, die diese Kriterien erfüllt. Auch beträgt die Entfernung zum Augraben mehr als die geforderten 300m. Ohne die Herstellung einer DIN-gerechten Entnahmestelle würde der B-Plan nicht genehmigt werden. Der Gemeindevertretung wurde dies bewusst gemacht.
Frau Carl erläutert, dass im Amt Möglichkeiten geprüft werden (z.B. Brunnen). Die Gemeinde beabsichtigt, im Haushalt 2020 Mittel dafür einzustellen und zeitnah umzusetzen. Die Planung (B-Plan) soll zeitgleich erfolgen. Ggf. genügt es, wenn die Löschwasserversorgung zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme gesichert ist.
Beschluss:
1. Die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Hinweise, Anregungen und Bedenken aus den eingegangenen Stellungnahmen werden entsprechend des beigefügten Abwägungsvorschlages abgewogen. Ausnahme: Anregung des LK zum Brandschutz – Nr. 2.14: Abwägung neu: „Die Löschwasserversorgung ist derzeit nicht gesichert. Die Gemeinde verpflichtet sich, spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme der geplanten Wohnhäuser die erforderliche Löschwasserentnahmemöglichkeit bereitzuhalten.“ Das Ergebnis ist mitzuteilen.
2. Auf Grundlage des geänderten Entwurfes (Stand: 25.06.2019) – mit Änderung zur Löschwasserversorgung hinsichtlich Ausbauverpflichtung durch die Gemeinde bis zur Nutzungsaufnahme unter Nr. 8.3 der Begründung – soll entsprechend § 13 Abs. 2 BauGB die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Aufgrund der geringfügigen Änderung der Planung wird gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB eine verkürzte Auslegungsfrist von 2 Wochen bestimmt. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen gegeben.
3. Bürgermeisterin und Stellvertreter werden ermächtigt, mit dem Vorhabenträger eine vertragliche Vereinbarung zur Übernahme der CEF-Maßnahme „Gehölzpflanzung, Pflege und Erhalt“ auszuhandeln und abzuschließen.
Anlagen zur Vorlage
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