12.09.2019 - 7.3 Beschlussfassung zu Angelegenheiten der Finanzi...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7.3
- Gremium:
- Gemeindevertretung Siedenbrünzow
- Datum:
- Do., 12.09.2019
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Bettina Baumgardt
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Bruhn erklärt die Rechtsgrundlage. Der Zuschuss wäre bis Ende des Jahres zu zahlen, da sich dann die gesetzlichen Bestimmungen wieder ändern. Aus dem jetzigen Kenntnisstand müsste für neun anspruchsberechtigte Kinder gezahlt werden. Es betrifft nur die Zahlung für das zweite Kind, welches in der gemeindeeigenen Einrichtung kostenfrei für die Eltern betreut werden würde. Dies wäre eine freiwillige Leistung. Die Kosten sind noch zu ermitteln. Die früheren Bemühungen die Kindereinrichtung zu privatisieren Tagesmütter zu finden war erfolglos. Die Gemeinde hat 2018 die Kita mit 31.000 Euro bezuschusst. Die Nachfolge der Leiterin ist personell abgesichert. Geprüft wird, ob die Voraussetzungen geschaffen werden, um Hortplätze anbieten zu können, um eine höhere Auslastung der Einrichtung zu erreichen. Problem dabei ist, der Transport vom Schulstandort nach Siedenbrünzow. Bei der Bezuschussung würde es sich um den Zeitraum 01.09. bis 31.12.2019 handeln, da ab 2020 eine andere Gesetzgebung erfolgen wird, wonach die Kosten pauschalisiert werden
Beschluss:
1.Die Gemeindevertretung beschließt, beim Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte einen Antrag auf Durchführung von Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer Vereinbarung über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung zu stellen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Verhandlungen durchzuführen und die entsprechende Vereinbarung zu unterzeichnen.
Abstimmungsergebnis:
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Ja-Stimmen |
Nein-Stimmen |
Enthaltungen |
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7 |
0 |
0 |
2. Die Gemeindevertretung kann sich grundsätzlich vorstellen, rückwirkend zum 1.7.2019 bei in auswärtigen Kindereinrichtungen untergebrachten Kindern die Mehrkosten der Eltern in Höhe von 50 % für jedes zweite betreute Kind aus der jeweiligen Familie (wenn der Anspruch besteht) gemäß § 21 KiföG M-V zu übernehmen. Vor einer endgültigen Beschlussfassung hierzu ergeht jedoch an den Bürgermeister und die Verwaltung der Auftrag, die hierbei auf die Gemeinde zukommenden Kosten anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zu ermitteln und in den finanziellen Auswirkungen folgerichtig darzustellen. Die entsprechenden haushalterischen Voraussetzungen sind zu schaffen.
