07.10.2021 - 6.2 Beschlussfassung zum Bebauungsplan Nr. 2 "Solar...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.2
- Gremium:
- Gemeindevertretung Borrentin
- Datum:
- Do., 07.10.2021
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Dagmar Neubert
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
1. Der Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 2 „Solarpark an der B194 nördlich Lindenhof“ wird - wie in der Anlage dargestellt - geändert.
Dieser Beschluss ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bekannt zu machen.
2. Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 2 „Solarpark an der B194 nördlich Lindenhof“ (Stand: September 2021) einschließlich Begründung wird gebilligt. Auf der Grundlage dieses Entwurfes wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, erfolgen. Die Beteiligung der von der Planung berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange wird entsprechend § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
3. Bürgermeister und Stellvertreter werden zu Verhandlungen hinsichtlich eines Vertrages zur Übernahme der Erschließungskosten durch den Vorhabenträger, ggf. zur Bauverpflichtung, zur Rückbauverpflichtung und zum Haftverzicht hinsichtlich Löschwassers ermächtigt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen |
Nein-Stimmen |
Enthaltungen |
7 |
1 |
0 |
Das Planungsbüro erläutert die gegenüber dem Erstentwurf erfolgten Änderungen. Insbesondere wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs auf 100 ha reduziert.
Der Vertreter des Investors erklärt, dass er dem Bürgermeister ein Vereinbarungsentwurf über die Zahlung eines finanziellen Betrages nach § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zugeleitet hat. Dieser dürfe jedoch erst nach Beschlussfassung über den Bebauungsplan geschlossen werden. Er stellt klar, dass die in Lindenhof beabsichtigte Anlage keine nach EEG geförderte Anlage ist. Daher fällt sein Angebot zur Zahlung (0,05 ct. je erzeugter Kilowattstunde) auch geringer aus als die in § 6 Abs. 3 EEG vorgesehenen 0,2 ct. je Kilowattstunde.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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1,9 MB
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2
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885,6 kB
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3
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1,3 MB
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4
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(wie Dokument)
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4,7 MB
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