07.06.2023 - 6.3 Gemeindliches Einvernehmen gem. §36 BauGB zum A...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.3
- Gremium:
- Gemeindevertretung Utzedel
- Datum:
- Mi, 07.06.2023
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Dagmar Neubert
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Beschluss (geändert):
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Utzedel versagt das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach BImSchG zur Errichtung von 8 Windkraftanlagen auf den Flurstücken 194, 206, 212, 213, Flur 3, Gemarkung Teusin und den Flurstücken 59, 80, 81, Flur 3, Gemarkung Roidin.
Begründung:
Das gemeindliche Einvernehmen kann nicht erteilt werden. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Utzedel sieht Windkraftanlagen an anderer Stelle vor und schließt sie in dem beantragten Bereich aus. Die Gemeinde darf nicht einen Beschluss fassen, der gegen ihren eigenen gültigen Flächennutzungsplan verstößt.
Die Kurzbeschreibung des Planungsträgers ist insoweit auch lückenhaft. Sie hat sich unter Ziffer 3 nicht mit dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Gemeinde auseinandergesetzt.
Auch weist der derzeitige gültige Regionalplan in dem beantragten Bereich kein Eignungsgebiet für Windkraftanlagen aus. Ein planerischer Konflikt zwischen Regionalplan und Flächennutzungsplan besteht derzeit nicht.
Ein sog. „gefestigter Entwurf“, auf den sich der Planungsträger beruft, liegt nicht vor. Zwar ist die beantragte Fläche schon in mehreren Regionalplanungsentwürfen als Windeignungsgebiet ausgewiesen worden. Aber gerade in der letzten Auslegung sind die Grenzen des Windeignungsgebietes verändert worden. Die neue Planung hat eine Vielzahl an Einwendungen auch von den Gemeinden zur Folge gehabt, so dass der neuen derzeitigen Abwägung des Planungsverbandes zum Windeignungsgebiet Utzedel nicht vorgegriffen werden darf. Es kann im Rahmen der Abwägung zu Veränderungen des Gebietes z.B. aus dem Gesichtspunkt der besonders wertvollen Kulturlandschaften kommen. Auf diese kann auf der einen Seite mehr Rücksicht genommen werden. Da das Gebiet auf der anderen Seite vergrößert wurde, würde der Windkraft immer noch signifikant Raum gegeben.
Wenn in dem beantragten Bereich durch einen neuen Regionalplan ein Windeignungsgebiet rechtskräftig ausgewiesen wird, wird die Gemeinde anhand der vorgenommenen Abwägung zu überlegen haben, ob sie rechtliche Schritte unternimmt, weil in der Abwägung das planerische Gegenstromprinzip nicht in ausreichender Weise berücksichtigt wurde, oder ob sie ihren Flächennutzungsplan ändert und an die Regionalplanung anpasst. Die Gemeinde würde dann in ein Verfahren der verbindlichen Bauleitplanung eintreten und in diesem Rahmen z.B. Standorte, Höhen, Lärmemissionen usw. festlegen, um der Stromproduktion
durch Windenergie auf dem Gemeindegebiet angemessenen Raum zu geben. Aber so weit sind wir noch nicht.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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337,1 kB
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536,6 kB
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