19.12.2024 - 6.1 Gemeindliches Einvernehmen gem. §36 BauGB zum A...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Gust erklärt sich für befangen und nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Der Bürgermeister und Herr Kohls geben nähere Informationen zum betreffenden Standort.

Kritik an die Amtsverwaltung: die Benachrichtigung kam zu spät. Herr Wille erwartet vom Amt eine bessere Organisation zur rechtzeitigen Weitergabe der Informationen, sobald Kenntnis von dem geplanten Vorhaben erlangt wird. Die Informationen hätten vorher dem Bau- und Finanzausschuss vorgelegt werden müssen. Herr Klietz beanstandet, dass es kaum Möglichkeiten gab, mit den Bürgern zu sprechen. Er hätte vorher auch gern ein Gespräch mit der Loitzer Verwaltung geführt. Herr Wiese bemängelt, dass die Pläne nicht vorliegen.

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kletzin versagt das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach BImSchG zur Errichtung von 2 Windkraftanlagen auf dem Flurstück 43 Flur 3 und Flurstück 26, Flur 3, Gemarkung Quitzerow.

Bezüglich der Erschließung bedarf es einer Kostenübernahmeerklärung des Vorhabenträgers zum Ausbau der gemeindlichen Wege, die für die Erschließung in Anspruch genommen werden sollen.

Begründung:

 

Gem. §35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Im derzeit geltenden Raumentwicklungsprogramm (RREP) Mecklenburgische Seenplatte sind die beantragten Standorte nicht als Eignungsgebiet für Windenergieanlagen vorgesehen. Durch den sachlichen Teilflächennutzungsplan des Planungsverbandes Demmin-Land, dem auch die Gemeinde Kletzin angehört, wurde ein Sondergebiet für Windenergieanlagen im Bereich Kletzin / Siedenbrünzow dargestellt mit Ausschluss von Windenergieanlagen im übrigen Plangebiet. Dies wird dem beantragten Vorhaben als öffentlicher Belang entgegengehalten.

§245e Abs. 4 BauGB ist nicht erfüllt, da für das neue Plankonzept für eine Teilfortschreibung des RREP noch kein Verfahren nach §9 Abs. 2 ROG stattgefunden hat.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

6

0

1

 

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Anlagen zur Vorlage