Beschlussvorlage - VO/GV 20/22/082

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung wählt _____________ zur zweiten Stellvertretung des Bürgermeisters der Gemeinde Borrentin.

 

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Sachverhalt

Aufgrund des Rücktritts des zweiten Stellvertreters des Bürgermeisters, Herrn Staffeldt, ist eine Neuwahl für die zweite Stellvertretung des Bürgermeisters durchzuführen.

Gemäß § 40 der Kommunalverfassung bestimmt die Gemeindevertretung aus ihrer Mitte die Stellvertretung des Bürgermeisters, die den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung für die Dauer ihrer Wahlperiode vertreten. 

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder der Gemeindevertretung erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so wird über dieselben Personen erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, so ist die Wahl in einer späteren Sitzung zu wiederholen, wenn nur eine Person zur Wahl stand. Bei zwei oder mehr Personen findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen mit der höchsten Stimmenzahl statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. 

Die Stellvertretung des Bürgermeisters ist für die Dauer der Amtszeit in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter/in zu berufen. 

Im Anschluss an die Wahl erfolgt die Ernennung und Aushändigung der Urkunde sowie die Vereidigung gemäß § 61 LBG M-V

„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. (optional.: so wahr mir Gott helfe)“

Sollte aus Glaubens- oder Gewissensgründen kein Eid geleistet werden, kann an die Stelle der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden.

 

Im Anschluss erfolgt die Verpflichtung:

Sehr geehrte/r …,
ich verpflichte Sie auf der Grundlage der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, ihr Mandat im Rahmen der Gesetze nach freier, nur dem Gemeinwohl verpflichtenden Überzeugung auszuüben. Ich verpflichte Sie zur Teilnahme an Sitzung der Gemeindevertretung, wenn Sie nicht aus wichtigem Grund verhindert sind. Ich verpflichte Sie zur Verschwiegenheit über die Ihnen bei Ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten jedoch nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.“

 

 

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