Beratung - VO/GV 06/19/002
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung zur Öffnung eines Gewässers 2. Ordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beratung
- Körperschaft:
- Gemeinde Nossendorf
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Hagen Schröder
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Gemeindevertretung Nossendorf
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Vorberatung
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03.09.2019
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Sachverhalt
In der Ortslage Nossendorf verläuft über das in privatem Eigentum befindliche Flurstück 157 in der Flur 6 der Gemarkung Nossendorf ein verrohrtes Gewässer 2. Ordnung (Rohrleitung). An dieses Gewässer 2. Ordnung ist ein Großteil der Ortsentwässerung angeschlossen, so u.a. auch die zentrale Kläranlage.
Eine Kamerabefahrung dieser Rohrleitung durch den Wasser- und Bodenverband "Trebel" (WBV) hat ergeben, dass sie sich im Allgemeinen in einem guten, funktionstüchtigen Zustand befindet. Sie ist ca. 30 Jahre alt. An mehreren Stellen ist es jedoch zu teils massiven Einwurzelungen gekommen, die nach Aussagen des WBV auf Baumpflanzungen über der Rohrleitung zurückzuführen sind. Diese Bepflanzungen sind Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens bei der unteren Wasserbehörde (Umweltamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte).
Mit Schreiben vom 26.6.2019 wandte sich der Eigentümer des Grundstücks, über das die Rohrleitung verläuft, über einen beauftragten Rechtsanwalt an die Gemeinde und regte an, den Vorfluter L 21, soweit er seine Grundstücke in Form einer Rohrleitung durchläuft, zu entrohren und als Graben seinem ursprünglichen Verlauf entsprechend nach der gegebenenfalls erforderlichen Planfeststellung zu öffnen. In diesem Zusammenhang wurde auf die sog. Wasserrahmenrichtlinie der Europäische Union verwiesen, die eine entsprechende Entrohrung und Renaturierung gebieten würde. Außerdem sei die Rohrleitung aufgrund ihres Alters eh erneuerungsbedürftig. Der Grundstückseigentümer strebt mit der Öffnung des Gewässers gleichzeitig seine Verlegung auf den ursprünglichen Verlauf an der Flurstücksgrenze an und würde hierzu auf einer Breite von ca. 3-4 m links der Grundstücksgrenze das Buschwerk und 2 Bäume (eine Pappel und eine Korkenzieherweide) entfernen.
Zu den rechtliche Gegebenheiten Folgendes:
Von allen Seiten unbestritten ist, dass es sich bei der Rohrleitung, die teilweise über das Grundstück des Eigentümers führt, um ein Gewässer 2. Ordnung handelt. Ebenso unbestreitbar dürfte es sich bei der Öffnung eines verrohrten Gewässers um eine Maßnahme des Gewässerausbaus handeln. Gewässerausbau ist nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 67 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)) nämlich die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Mit der Herstellung eines offenen Gewässerbettes anstelle eines Rohres gehen erhebliche Veränderungen einher. So wird die erforderliche Böschungsgestaltung zu einer erheblichen räumlichen Ausdehnung des Gewässers führen; hydrologische und gewässerökologische Veränderungen werden herbeigeführt. Die Zuständigkeit für den Ausbau von Gewässern 2. Ordnung liegt in Mecklenburg-Vorpommern gem. § 68 Abs. 1 Nr. 2 des Landeswassergesetzes M-V (LWaG) bei den Gemeinden, hier bei der Gemeinde Nossendorf. Anzumerken ist noch, dass der Gewässerausbau zwar eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Gemeinden ist, Dritten (hier z.B. dem Grundstückseigentümer) jedoch keinen individuellen Rechtsanspruch auf Durchführung konkreter Ausbaumaßnahmen vermittelt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 LWaG). Darüber hinaus bedarf der Ausbau eines Gewässers grundsätzlich der Durchführung eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens; zumindest jedoch einer Plangenehmigung bei der zuständigen unteren Wasserbehörde (hier Landkreis Mecklenburgische Seenplatte); § 68 Abs. 2 WHG
In Vorbereitung dieser Beratungsvorlage gab es am 25.7.2019 ein Gespräch zwischen dem Wasser- und Bodenverband "Trebel" (Geschäftsführerin Frau Kahl), dem Bürgermeister der Gemeinde und der Verwaltung (Herr Schröder). Aus der Sicht des Wasser- und Bodenverbandes und der Gemeinde sprechen folgende Umstände gegen eine Öffnung der Rohrleitung:
- Die Rohrleitung befindet sich bis auf die Einwurzelungen durch die oberirdische Bepflanzung mit Bäumen im allgemein in einem guten, erhaltungswürdigen Zustand.
- Die Rohrleitung wurde erst um 1988/89 errichtet. Im Verbandsgebiet gibt es zahlreiche Rohrleitungen, die sich in einem schlimmen Zustand befinden und bei denen wesentlich dringender Maßnahmen angezeigt sind.
- Die Rohrleitung liegt ca. 2,5 m tief. Bei einer Öffnung wäre aufgrund von Anforderungen an die Böschungsgestaltung für die Grabenführung eine Trasse von ca. 10 - 12 m erforderlich. Das würde viel erheblicher in das Privateigentum eingreifen als die derzeitige Rohrleitung mit den Schächten.
- Nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie sollen Gewässer zwar in einen besseren ökologischen Zustand versetzt werden, jedoch handelt es sich bei dieser Rohrleitung nicht um ein berichtspflichtiges, prioritäres Gewässer im Sinne dieser Richtlinie.
- erheblicher baulicher und planerischer Aufwand für die Öffnung des Gewässers bei unklarer Finanzierungslage
- Öffnung des Gewässers führt dazu, dass das Privatgrundstück zukünftig in regelmäßigen Abständen zum Zwecke von Unterhaltungsmaßnahmen (z.B. Böschungsmahd, Grundräumung) immer wieder, zum Teil mit schwererer Technik, betreten/befahren werden muss; absehbar kann das immer wieder zu Problemen bei der notwendigen Grundstücksbenutzung führen.
Ein großer Teil dieser Probleme könnte auch nicht dadurch gelöst werden, dass dem Grundstückseigentümer ein Angebot dahingehend unterbreitet würde, dass er die Ausbaumaßnahmen auf eigene Rechnung und Veranlassung durchführt, was über eine Vereinbarung rechtlich durchaus zulässig wäre. In Anbetracht des erheblichen finanziellen und planerischen Aufwandes wäre dieser Weg wohl ohnehin nur ein theoretischer.
In Abhängigkeit vom Ergebnis dieser Beratung würde zur kommenden Sitzung eine Beschlussvorlage vorbereitet werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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149,7 kB
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