Beschlussvorlage - VO/GV 17/19/005

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Die Gemeindevertretung beschließt, beim  Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte einen Antrag auf Durchführung von Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer Vereinbarung über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung zu stellen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Verhandlungen durchzuführen und die entsprechende Vereinbarung zu unterzeichnen.

2. Die Gemeindevertretung kann sich grundsätzlich vorstellen, rückwirkend zum 1.7.2019 bei allen in auswärtigen Kindereinrichtungen untergebrachten Kindern die Mehrkosten der Eltern gemäß § 21 Absatz 3 KiföG M-V zu übernehmen. Vor einer endgültigen Beschlussfassung hierzu ergeht jedoch an den Bürgermeister und die Verwaltung der Auftrag, die hierbei auf die Gemeinde zukommenden Kosten anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zu ermitteln und in den finanziellen Auswirkungen folgerichtig darzustellen. Die entsprechenden haushalterischen Voraussetzungen sind zu schaffen.  

 

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Sachverhalt

Gemäß § 20 des KiföG M-V beteiligt sich die Gemeinde an den Finanzierungskosten für die Kitabetreuung der Kinder, die ihren gewöhlichen Aufenthalt im Gemeindegebiet haben, wie folgt: "Soweit der Finanzierungsbedarf des in Anspruch genommenen Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege nach § 2 nicht vom Land und dem jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 19 Absatz 1 und 2 gedeckt wird, hat die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, diesen in Höhe von mindestens 50 vom Hundert zu tragen, jedoch ohne die Kosten der Verpflegung nach § 10 Absatz 2." Dieser Finanzierungsgrundsatz gilt für Kindereinrichtungen, die sich im Gemeindegebiet befinden.

Eine Reihe von Eltern der Gemeinde bringen ihre Kinder jedoch in Einrichtungen unter, die sich außerhalb des Gemeindegebietes befinden (z.B. in Demmin, in Utzedel). Für diesen Fall ist der Anteil der Wohnsitzgemeinde an der Finanzierung des Platzes auf den Betrag begrenzt, den sie für eine Betreuung in der eigenen Kita aufzuwenden hätte. Grund hierfür ist die gesetzliche Regelung in § 21 Abs. 3 KiföG: "Die Eltern haben diejenigen Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass sie eine Kindertageseinrichtung oder Tagespflegeperson wählen, die nicht im Gebiet der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts oder in dem Amtsbereich, zu dem diese Gemeinde gehört, liegt."

Da die Platzkosten in der Gemeinde Siedenbrünzow bereits seit erheblicher Zeit nicht mit dem Landkreis verhandelt wurden, sind sie kreisweit vergleichsweise niedrig festgesetzt mit der Folge, dass die Eltern ein relativ geringes Betreuungsgeld zu zahlen haben. Diese verhandelten Platzkosten spiegeln mittlerweile nicht mehr die realen Verhältnisse wieder, so dass sie in Verhandlungen mit dem Landkreis unbedingt neu ermittelt und festgesetzt werden müssen. Daher ist eine Beschlussfassung zu Punkt 1. des Entscheidungsvorschlags nahezu unverzichtbar.

Die (mittlerweile fiktiv) niedrigen Platzkosten in Siedenbrünzow haben neben den relativ geringen Elternbeiträgen für die tatsächlichen Besucher aber auch Auswirkungen auf die Beiträge der Eltern, die ihre Kinder in Einrichtungen schicken, die außerhalb des Gemeindegebietes liegen. Diese müssen nach dem Gesetz nämlich durch erhöhte Elternbeiträge den Fehlbetrag in der Finanzierung der wohnsitzfremden Einrichtung ausgleichen. Noch offener tritt diese gesetzliche Regelung in den Fällen zu Tage, in denen der Gesetzgeber für die Geschwisterkinder eine Freiheit von den Elternbeiträgen einführen wollte. In § 21 Abs. 5 Satz 3 KiföG M-V heißt es nämlich: "Eltern mit mehr als einem Kind in der Kindertagesförderung haben für das zweite und für jedes weitere Kind in der Kindertagesförderung einen Anspruch auf vollständige Entlastung von diesen Elternbeiträgen." Diese völlige Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder gilt jedoch ebenfalls nur für Eltern, die ihre Kinder in einer Einrichtung  betreuen lassen, die sich auf dem Gebiet der Wohnsitzgemeinde befindet. Der Landkreis leistet zu dieser Beitragsentlastung ebenfalls nur die Beträge, die für den Besuch in der Wohnsitzgemeinde zu zahlen wären. Auch diese Finanzierungslücke wäre somit gemäß § 21 Abs. 3 KiföG M-V durch die Eltern zu schließen.

Der Bürgermeister regt an, die Eltern, die ihre Kinder in Einrichtungen außerhalb des Gemeindegebietes betreuen lassen, von diesen zusätzlichen Kosten dadurch zu entlasten, dass die Gemeinde Siedenbrünzow diese Kosten übernimmt. Dies wäre eine freiwillige Aufgabe der Gemeinde Siedenbrünzow, da das KiföG M-V in seinem § 21 Abs. 3 diese Mehrkosten den Eltern auferlegt. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass in der gemeindeeigenen Kita immer noch Betreuungsplätze frei sind. Mit einer Übernahme der Mehrkosten der Eltern für eine auswärtige Betreuung ihrer Kinder nach Ziffer 2. des Beschlussvorschlags würde der Anreiz für Eltern aus dem Gemeindegebiet, ihre Kinder in Siedenbrünzow betreuen zu lassen, weiter sinken. Im Ergebnis würde diese Form der Kostenübernahme durch die Gemeinde die Bemühungen der vergangenen Jahre um eine Steigerung der Auslastung der gemeindeeigenen Kindereinrichtung und damit deren Erhalt konterkarieren.

Da das Begehren, die Angelegenheit auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung zu nehmen, erst am 26.8.2019 an die Verwaltung herangetragen wurde und der Verwaltungsbetrieb urlaubsbedingt eingeschränkt ist, können zur Sitzung keine dezidierten Zahlen zu den tatsächlichen finanziellen Auswirkungen vorgelegt werden. Daher wurde in Absprache mit der Verwaltungsspitze zunächst eine Richtungsentscheidung vorbereitet, mit der, wenn zu 2. beschlossen, eine Grundlage für ein Verfahren zur Kostenübernahme geschaffen würde.

Es wird bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass für eine Übernahme der zusätzlichen Kosten in 2019 kein Haushaltsansatz vorhanden ist. Nach Angaben der Kämmerei wurde der Betrieb der Kita in Siedenbrünzow im Jahr 2018 bereits mit ca.29.000 € bezuschusst. Hinzu kamen in 2018 Zahlungen in Höhe von ca. 41.500 € für die Betreuung der "Gemeindekinder" in auswärtigen Einrichtungen fremder Träger. Eine freiwillige Übernahme der Mehrkosten der Eltern für die auswärtige Betreuung ihrer Kinder führt zu einem weiteren Anstieg der Aufwendungen im Gemeindehaushalt.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

zu 1.: derzeit nicht bezifferbar, da der Ausgang der Verhandlungen nicht vorhergesehen werden kann; wahrscheinlich dürfte aber eine Erhöhung der Platzkosten sein.

zu 2.: keine, da lediglich eine Richtungsentscheidung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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