Beschlussvorlage - VO/GV 82/19/002
Grunddaten
- Betreff:
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Beschlussfassung über einen Antrag auf Abnahme von 4 Bäumen in der Ahornstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Verchen
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Bettina Baumgardt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Verchen
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Entscheidung
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16.09.2019
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung stimmt der Abnahme von 4 Ahornbäumen (Baumnummern 3 - 6) in der Ahornstraße (Eigenheimstandort Verchen-West) durch die Antragsteller zu.
Die Zustimmung der Gemeinde wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass eine etwaig erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde erteilt wurde.
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 14.8.2019, eingegangen am 15.8.2019, beantragten die Antragsteller die Abnahme von insgesamt 4 Bäumen in der Ahornstraße. Hierbei handelt es sich um die Bäume mit den Nrn. 3 - 6. Die Bäume stehen unmittelbar vor dem Grundstück der Antragsteller, das sie in Kürze mit einem Einfamilienhaus bebauen wollen. Das Bauantragsverfahren läuft.
Nach Angaben der Antragsteller behindern die Bäume das Bauvorhaben erheblich.
Da es sich bei den Bäumen um Straßenbäume handelt, erstreckt sich die Baulast der Gemeinde Verchen für die Ahornstraße auch auf diese straßenbegleitenden Bäume, § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Straßen- und Wegegesetzes M-V. Daher können die Bäume nur mit Zustimmung der Gemeinde als Straßenbaulastträgerin entfernt werden.
Dessen ungeachtet wird derzeit durch den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte als unterer Naturschutzbehörde geprüft, ob es vor einer Abnahme der Bäume auch einer naturschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Diese wird dann allerdings gegebenenfalls durch den Landkreis erteilt. Ein Doppel des Antrags wurde daher nach mündlicher Absprache mit den Antragstellern bereits an den Landkreis übersandt.
Kosten sollten für die Gemeinde Verchen nicht entstehen, da eine etwaige Abnahme der Bäume durch die Antragsteller erfogen würde.