Beschlussvorlage - VO/GV 73/19/002

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt, dass der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 13.08.2019 gegen den Bürgermeister der Gemeinde Sommersdorf keine Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen zu entnehmen sind.

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Sachverhalt

Artikel 17 des Grundgesetzes garantiert allen Menschen das Recht, sich einzeln oder gemeinsam mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständige Stelle oder an die Volksvertretung zu wenden. Das ist das Petitionsrecht. Eine Petition im weiteren Sinne ist jedes Anliegen, jede Forderung oder Beschwerde an eine öffentliche Stelle,

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, mit dem das persönliche Verhalten eines Beamten beziehungsweise Angestellten des öffentlichen Dienstes oder eines Richters gerügt wird. Ziel der Dienstaufsichtsbeschwerde ist es, dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen diese Person zu veranlassen. Die Dienstaufsichtsbeschwerde sollte den Beamten, Angestellten oder Richter, gegen den sie erhoben wird, benennen und das persönliche Fehlverhalten, das ihm zum Vorwurf gemacht wird, möglichst genau bezeichnen. Die Dienstaufsichtsbeschwerde wird vom Dienstvorgesetzten oder einem damit beauftragten Mitarbeiter seiner Dienststelle entgegengenommen, geprüft und abschließend beschieden. Im Zusammenhang mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten für den Beschwerdeführer an.

Gemäß § 22 Abs. 5 Satz 5 KV M-V ist die Gemeindevertretung Dienstvorgesetzter des Bürgermeisters, sie hat jedoch keine Disziplinarbefugnis. Diese obliegt der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Zulässige Disziplinarmaßnahmen wären bei Ehrenbeamten nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Das Innenministerium des Landes M-V ordnet den Umgang mit Dienstaufsichtsbeschwerden dem Bereich der Dienstvorgesetztenfunktion der Gemeindevertretung zu, welche auch die Obliegenheit beinhalte, die erhobenen Beanstandungen daraufhin zu prüfen, ob sich daraus Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen des Bürgermeisters ergeben. Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Sollten diese Anhaltspunkte festgestellt werden, ist dieses der zuständige Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Der Sachverhalt im Einzelnen ist den beigefügten Unterlagen zu entnehmen. Herrn Bürgermeister Müller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, jedoch wurde davon kein Gebrauch gemacht.  

 

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