Beschlussvorlage - VO/GV 30/19/002
Grunddaten
- Betreff:
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Beschlussfassung zur Beantragung von Fördermitteln für den Bau einer Löschwasserentnahmestelle in Gatschow
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Beggerow
- Federführend:
- Zentrale Dienste / Organisation
- Bearbeiter:
- Anja Senechal
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Beggerow
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Entscheidung
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24.10.2019
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Sachverhalt
Die Löschwasserversorgung gehört zu den Pflichtaufgaben der Gemeinde und ist gesetzlich im § 2 Absatz 1 Brandschutzgesetzes [2] festgelegt. Ohne gesicherte Löschwasserversorgung sind effiziente und sichere Löscharbeiten nicht möglich.
Zur Versorgung der Ortslage Gatschow im Brandfall mit Löschwasser gibt es folgende Möglichkeiten:
- Folienteich mit Löschwasserentnahmeschacht, Zaun und Zuwegung; ca. 50.000 € zzgl. Planungskosten ca. 12500 € - gesamt 62.500 € brutto
- Löschwasserzisterne mit Entnahmeschacht, Zaun und Zuwegung; ca. 65.000 € zzgl. Planungskosten ca. 15.000 € - gesamt 80.000 € brutto
- Löschwasserbrunnen mit Zuwegung, Schaltschrank für die Pumpe, Zählersäule und Netzanschluss; ca. 23.000 € ohne Planungskosten – gesamt 23.000 €
Bei den angegebenen Kosten handelt es sich um Annahmen aus Erfahrungswerten.
Gemäß LBauO M-V sind Wasserbecken mit einem Fassungsvermögen bis 100 m³ und Brunnen verfahrensfrei, d.h. die Beantragung einer Baugenehmigung ist nicht erforderlich.
Als Fläche für einen Teich oder eine Zisterne würde das Flurstück 13 der Flur 1 in Gatschow infrage kommen. Hierzu wäre eine Nutzungsvereinbarung mit dem Grundstückseigentümer abzuschließen bzw. Grunderwerb erforderlich.
Da die Errichtung eines Löschwasserbrunnens keinen großen Flächenbedarf erfordert, kann hierfür auch der Grünstreifen an der Dorfstraße genutzt werden. Die Lage des Brunnens ist jedoch abhängig von der Verfügbarkeit von Grundwasser.
Eine Zuwendung über den Strategiefonds des Landes M-V wurde der Gemeinde i.H.v. 50% zugesichert. Damit bleiben restliche 50% der Kosten als Gemeindeanteil.
