Beschlussvorlage - VO/GV 51/19/011

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Meesiger beschließt, durch Aufstellung eines Bebauungsplanes Flächen am nordöstlichen Randbereich von Gravelotte städtebaulich zu ordnen und Baurecht für weitere Wohnbebauung zu schaffen, sofern die Kostenübernahme gesichert ist. Für den Abschluss des dazu notwendigen städtebaulichen Vertrages gem. § 11 BauGB mit den Interessenten werden die Bürgermeisterin und Stellvertreterin zu entsprechenden Vertragsverhandlungen und zum Vertragsabschluss ermächtigt. Gegenstand des Vertrages soll die vollständige Kostenübernahme durch die Interessenten sein.    

 

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Sachverhalt

In Gravelotte besteht der Wunsch einiger Eigentümer, die planungsrechtliche Situation (derzeit Außenbereich) zu verbessern und durch Aufstellung eines Bebauungsplanes Baurecht für Wohnbebauung zu schaffen. Dabei könnten sowohl neue Bauflächen entstehen als auch vorhandene Bauten legalisiert werden. Auch eine Überplanung des Hotelkomplexes ist dabei denkbar. Die genauen, zu überplanenden Flächen stehen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. Die Entscheidung darüber obliegt jedoch ohnehin der Gemeinde.

Die Gemeinde ist Trägerin der Planungshoheit. Diese Aufgabe ist auch nicht übertragbar. Ein Anspruch auf eine Planung oder ein bestimmtes Ergebnis besteht nicht. Die Gemeinde entscheidet in jedem Verfahrensschritt eigenständig zu den Planungsinhalten.

 

In der Sitzung am 17.10.2019 sind  zu Vorhaben bereits Erläuterungen durch die Interessenten (siehe TOP 9.1) erfolgt. Das Vorhaben wurde von der Gemeinde grundsätzlich begrüßt.

 

Das Verfahren zur Aufstellung der Planung kann jedoch erst starten, wenn die Planungskosten abgesichert sind. Die Interessenten hatten in der Sitzung bereits signalisiert, die Planungskosten zu tragen. Dazu bedarf es einer vertraglichen Absicherung. Gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB können die Gemeinden städtebauliche Verträge u.a. auch zur Übernahme der Planungskosten durch den Vorhabenträger abschließen.

 

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Finanz. Auswirkung

Mit Abschluss des Vertrages entstehen der Gemeinde keine Kosten.

 

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