Beschlussvorlage - VO/GV 48/20/014

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Hinweise, Anregungen und Bedenken aus den Stellungnahmen werden entsprechend des beigefügten Abwägungsvorschlages abgewogen. Das Ergebnis ist mitzuteilen.
  2. Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 2 „Wohnhaus Lindenberg“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB. Die Begründung wird gebilligt.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung über den Bebauungsplan dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte zur Genehmigung nach § 10 Abs. 2 BauGB vorzulegen. Die Erteilung der Genehmigung ist sodann ortsüblich bekanntzumachen.

 

 

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Sachverhalt

In der Sitzung am 29.08.2019 wurde die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 2 „Wohnhaus Lindenberg“ beschlossen.  Diese fand in der Zeit vom 07.10. – 08.11.2019 statt. Anregungen erfolgten hieraus nicht.

 

Die von der Änderung betroffenen Träger öffentlicher Belange (TöB) wurden erneut beteiligt. Die Stellungnahmen und die entsprechenden Abwägungsvorschläge sind als Anlage beigefügt. Diese machen kleinere Änderungen und Ergänzungen der Planung notwendig. Größere Änderungen des Bebauungsplanes, die eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und TöB notwendig machen würden, müssen jedoch nicht erfolgen.

 

Auch hier wurde durch den Landkreis auf die Löschwasserproblematik hingewiesen, diese gehört mit zur gesicherten Erschließung. Mit dem Bau des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn eine solche Löschwasserentnahmemöglichkeit vorhanden ist. Der Baubeginn für die geplante Wohnbebauung des Bauherren und Vertragspartners ist demzufolge abhängig vom Vorhandensein einer Löschwasserentnahmestelle.

 

Der Bebauungsplan nebst Begründung ist ebenfalls beigefügt.

 

Nach gefasstem Satzungsbeschluss der Gemeinde ist der Bebauungsplan dem Landkreis Mecklenburgische Seenplatte zur Genehmigung nach § 10 Abs.2 BauGB vorzulegen, da er sich nicht aus einem Flächennutzungsplan entwickelt. Erst mit der Bekanntmachung der Genehmigung tritt der Bebauungsplan in Kraft. 

 

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Finanz. Auswirkung

Keine, durch den bereits geschlossenen städtebaulichen Vertrag werden die Planungkosten vom Antragsteller getragen.

 

 

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Anlagen

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