Beschlussvorlage - VO/GV 82/20/022
Grunddaten
- Betreff:
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Beschlussfassung zur Änderung der Benutzungssatzung für den Wasserwanderrastplatz der Gemeinde Verchen (Aalbude)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Verchen
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Hagen Schröder
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Verchen
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Entscheidung
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18.06.2020
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Sachverhalt
Durch den Bürgermeister wurden an die Verwaltung einige Änderungswünsche bezüglich der Benutzung des Wasserwanderrastplatzes an der Aalbude herangetragen.
So soll die Benutzung des Wasserwanderrastplatzes für sog. Jet-Skis ausgeschlossen werden. Insbesondere das Einsetzen dieser Wasserfahrzeuge am Wasserwanderrastplatz kann hierdurch verhindert werden. Hintergrund ist, dass es in der Vergangenheit wiederholt zu erheblichen Lärmebelastungen durch Jet-Ski-Fahrer auf dem Kummerwoer See gekommen ist. Entsprechende Beschwerden wurden an den Bürgermeister herangetragen. Das sportliche Fahren mit Jet-Skis auf dem Kummerwoer See ist nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung "Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See" untersagt. Mehrfach wurden in der Vergangenheit Verstöße durch die Verwaltung bei der Wasserschutzpolizei und dem Umweltamt des Landkreises angezeigt; offenbar erfolglos. Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das illegale Jet-Ski-Fahren durch die Satzungsänderung natürlich nicht gänzlich verhindert werden kann, da auch andere Stellen zu Einsetzen der Fahrzeuge genutzt werden. Es handelt sich hierbei wohl viel eher um ein politisches Signal, durch das die illegalen Fahrten allerhöchstens etwas erschwert werden.
Die zweite Änderung soll Kontrollen über die gezahlten Gebühren erleichtern. Es wird geregelt, dass zum Nachweis der Entrichtung der Gebühr die ausgegebenen Quittungen gut lesbar an den Wasserfahrzeugen anzubringen ist. Da es in der Berechnung der Liegegebühren wohl zu unterschiedlichen Auslegungen gekommen ist, sei hierzu klarstellend Folgendes erwähnt: Nach § 4 der Gebührensatzung entstehen die Gebühren am Tag der Anreise und sind an diesem Tag zu entrichten, also für den gesamten voraussichtlichen Zeitraum! Die Tagesgebühr gilt immer für angefangene 24 Stunden (also nicht je Übernachtung oder so etwas). Legt ein Boot an, muss sofort die Gebühr für den voraussichtlichen Zeitraum der Nutzung gezahlt werden. Steht dieser nicht fest, muss nötigenfalls täglich kassiert werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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39 kB
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