Beratung - VO/GV 82/20/023

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Parkplatz Aalbude

Der Pächter der Gaststätte an der Aalbude ist an die Gemeinde herangetreten mit der Bitte, darüber nachzudenken, ihm für das Dauerparken auf dem Parkplatz an der Aalbude eine Art Jahresgebühr mit Rabatt einzuräumen.

Die Erhebung der Parkgebühren auf den beiden Parkplätzen der Gemeinde (Aalbude und am Landmarkt) richtet sich nach der Parkgebührenordnung vom 1.6.2017. Besondere Regelungen über Vergünstigungen sind derzeit in dieser Ordnung nicht enthalten. Für Nutzer der Einrichtungen des Wasserwanderrastplatzes oder der angrenzenden Bootsliegeplätze findet sich § 3 der Parkgebührenordnung lediglich die Bestimmung, dass die Parkgebühr für mehrere Tage im Voraus beim Fährmann entrichtet werden kann, wobei zum Nachweis der Zahlungsbeleg (Quittung) am Fahrzeug lesbar anzubringen ist.

Grundsätzlich wäre es rechtlich zulässig, bestimmten Nutzergruppen Vergünstigungen beim Parken einzuräumen. Das setzt dann eine Änderung der Parkgebührenordnung der Gemeinde voraus. Die Nutzergruppen, denen eine Ermäßigung eingeräumt werden soll, sind dann genau zu benennen. Die Gemeinde Meesiger räumt z.B. mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde gemeldeten Personen für ein auf sie zugelassenes Fahrzeug oder Nutzern eines Dauerliegeplatzes im Hafen Ermäßigungen im Rahmen von Saisonparkkarten ein. Hierbei ist aber zu bedenken, dass der Gemeinde Meesiger anderweitige Vorteile durch diese Nutzergruppen entstehen: Für die mit Hauptwohnung gemeldeten Einwohner gibt es Zuweisungen im Rahmen des Finanzausgleichs und von den Nutzern der Dauerliegeplätze im Hafen Gravelotte erhält die Gemeinde Meesiger ein Nutzungsentgelt. Zu beachten ist auch der Umstand, dass der Parkplatz an der Aalbude relativ klein ist und eine Ausgabe vieler (günstiger) Jahreskarten zu einer Überlastung des Parkplatzes führen könnte.

 

Wasserwanderrastplatz

Desgleichen wurde durch einen potentiellen Interessenten eine mündliche Anfrage an den Bürgermeister gerichtet, ob nicht am derzeitigen Wasserwanderrastplatz Dauerliegeplätze ausgewiesen werden können. Derzeit betreibt die Gemeinde den Wasserwanderrastplatz in Gänze als öffentliche Einrichtung. Dies hat zur Folge, dass jedermann, der die Voraussetzungen erfüllt, einen Rechtsanspruch auf die Benutzung des Platzes hat. Eine Umwandlung des öffentlichen Wasserwanderrastplatzes wäre grundsätzlich rechtlich zulässig. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die bei der Gewährung der Fördermittel für die Errichtung des Wasserwanderrastplatzes festgesetzte Bindefrist nach Auskunft des Bauamtes Anfang vergangenen Jahres ausgelaufen ist; d.h. die Gemeinde könnte den Platz (auch teilweise) in Dauerliegeplätze umwandeln. Sollte dies tatsächlich gewünscht werden, wären sowohl die Benutzungssatzung als auch die Gebührensatzung entsprechend anzupassen bzw. aufzuheben. Eine Folge wäre, dass das Entgelt für die Vermietung eines Bootsliegeplatzes frei festgelegt werden könnte (keine kostendeckende Kalkulation erforderlich). Das bei der Erhebung von Benutzungsgebühren bestehenden Kostenüberschreitungsverbot würde nicht gelten. Selbstverständlich müssten aber auch bei der Gestaltung des privatrechtlichen Nutzungsentgelts die allgemeinen Haushaltsgrundsätze beachtet werden, weshalb die Einnahmen auch dann die Kosten zumindest decken sollten.

 

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Finanz. Auswirkung

Keine, da lediglich Beratung

 

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