Beschlussvorlage - VO/GV 67/20/010

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Die Gemeinde Sarow beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 „Lagerung von WEA-Ersatzteilen“ für das Flurstück 8, Flur 5, Gemarkung Sarow. Planungsziel ist die Ausweisung eines Sondergebietes „Lagerfläche für WEA-Ersatzteile“.

2. Auf der Grundlage des Vorentwurfes (Stand: Juni 2020) des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 „Lagerung von WEA-Ersatzteilen“ soll die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB durch öffentliches Auslegen des Vorentwurfes für die Dauer eines Monats im Amt Demmin-Land (alternativ: durch eine öffentliche Informationsveranstaltung) erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 1 BauGB schriftlich zur Abgabe planungsrelevanter Hinweise aufzufordern.

3. Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

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Sachverhalt

In der Sitzung am 30.01.2018 hatte die Gemeinde einen Grundsatzbeschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes und Änderung des Flächennutzungsplanes für den bestehenden Lagerplatz für Ersatzteile am Standort der Einzelwindkraftanlage auf dem Flurstück 8, Flur 5, (vorher Flurstück 408/2, Flur 1) Gemarkung Sarow gefasst, sofern die Kostenübernahme durch den Grundstückseigentümer gesichert ist.

Zwischenzeitlich wurde mit dem Grundstückseigentümer ein städtebaulicher Vertrag zur vollständigen Kostenübernahme abgeschlossen.

 

Durch die Planung wird angestrebt, ein Sondergebiet „Lagerfläche für WEA-Ersatzteile“ auszuweisen, um den vorhandenen Lagerplatz zu legalisieren.

 

Die Gemeindevertretung ist in allen Verfahrensschritten in ihrer Entscheidung frei. Auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes oder einer bestimmten Planung besteht kein Anspruch und kann auch nicht durch Vertrag begründet werden (§1 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

 

Zum Aufstellungsverfahren siehe Ausführungen in Vorlage 67/20/009 (1. Änderung Flächennutzungsplan).

 

Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan. Der Bebauungsplan ist aus diesem zu entwickeln. Erst durch den Bebauungsplan wird eine verbindliche Regelung für die Zulässigkeit von Bauvorhaben getroffen.

 

Der Bebauungsplan sollte als vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 BauGB aufgestellt werden. Hierbei muss sich der Vorhabenträger verpflichten, das Vorhaben (einschließlich der Erschließungs- und Ausgleichsmaßnahmen) innerhalb einer bestimmten Frist entsprechend eines Vorhaben- und Erschließungsplanes umzusetzen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Die Kosten des Planverfahrens trägt aufgrund des geschlossenen städtebaulichen Vertrages der Investor.

 

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Anlagen

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