Beschlussvorlage - VO/GV 13/20/015

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung billigt den in der gerichtlichen Güteverhandlung vom 14.9.2020 zwischen der Gemeinde Warrenzin, dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und dem Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte geschlossenen Vergleich.

An die Verwaltung ergeht der Auftrag, für den Abschnitt von der Ortslage Upost bis zur Gemeindegrenze in Richtung Zarnekow Möglichkeiten für eine Beschränkung des Verkehrs von einer Teileinziehung bis hin zu einer möglichen weiteren Abstufung zu einem öffentlichen Feld- und Waldweg zu prüfen und gegebenenfalls einzuleiten.

alternativ:

Der in der gerichtlichen Güteverhandlung vom 14.9.2020 zwischen der Gemeinde Warrenzin, dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und dem Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte geschlossenen Vergleich wird widerrufen. Das streitige Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Greifswald soll weitergeführt werden. 

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Sachverhalt

Bekanntermaßen hatte das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Diditalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Verfügung vom 24.6.2019 die Kreisstraße von Zarnekow über Upost kommend bis zur B110 bei Warrenzin zu einer Gemeindestraße herabgestuft.

Gegen diese Verfügung hatte die Gemeinde gemeinsam mit der Stadt Dargun fristgerecht Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Die Gemeindevertretung hatte mit Beschluss vom 7.10.2019 (zur VO/GV 13/19/002) einstimmig die Klageerhebung und die Beauftragung eines Rechtsanwaltsbüros durch den Bürgermeister gebilligt und die außerplanmäßige Ausgabe beschlossen.

In diesem Rechtsstreit fand am 14.9.2020 eine Güteverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Greifswald statt, in deren Ergebnis nach umfangreichen Verhandlungen folgender Vergleich geschlossen wurde:

(Rechtsstreit der Gemeinde Warrenzin gegen das Ministerium, beigeladen: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte)
1. Die Gemeinde Warrenzin nimmt die Klage gegen den Umstufungsbescheid vom 24.06.2019 zurück.
2. Der Landkreis verpflichtet sich auf dem Straßenabschnitt zwischen der Gemeindegrenze Stadt Dargun und der Ortslage Upost zur
a) kompletten Kontrolle/Kamerabefahrung der Durchlässe
b) Reparatur sämtlicher geschädigter Durchlässe sowie der Durchlässe, die durch ihren derzeitigen Zustand die Gefahr begründen, dass in absehbarer Zeit Schäden entstehen könnten
c) Herstellung des Lichtraumprofils durch vollständigen Rückschnitt (soweit zulässig) des Straßenbegleitgrüns und der Bäume
3. Der Landkreis verpflichtet sich weiter, die Straße von der Ortslage Upost bis zur Ein-mündung zur Bundesstraße B 110 wie folgt auszubauen:
a) grundhafter Ausbau der Kreuzung am nordwestlichen Ortseingang Upost
b) Wiederherstellung einer funktionierenden Oberflächenentwässerung auf dem gesamten Straßenverlauf bis zur B 110 (Abfräsen der Bankette, Herstellung von Straßenbegleitentwässerungsgräben, soweit dies möglich ist)
c) Kontrolle und vollständige Reparatur aller Durchlässe einschließlich der Ertüchtigung sämtlicher Durchlässe, deren zukünftige Stabilität zweifelhaft sein könnte.
4. Die Ausführungen aller Maßnahmen durch den Landkreis werden bis zum Ende des Jahres 2022 abgeschlossen.
C. Die Gerichtskosten tragen Beklagter und Beigeladener zu je 1/3 und die beiden Kläge-rinnen zu je 1/6. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

Die Stadt Dargun hat einen ähnlich lautenden Vergleich abgeschlossen

Sowohl dem Vertreter der Verwaltung als auch dem Bürgermeister ist der Abschluss dieses Vergleiches nicht leicht gefallen, insbesondere wegen des äußerst schlechten Zustandes des Abschnitts zwischen der Gemeindegrenze und dem Ortsteil Upost. Der Rechtsanwalt, der die Gemeinde in diesem Rechtsstreit vertritt, empfiehlt der Gemeinde ein Festhalten am abgeschlossenen Vergleich mit folgender Begründung: "Sie hatten angekündigt, den Vergleich der Gemeindevertretung zur Entscheidung vorlegen zu wollen. Ich empfehle, den Vergeiich zu bestätigen. Die Erfolgsaussichten in einem streitigen Verfahren sind nicht sicher. Der ausgehandelte Vergleich stellt damit eine gute Lösung auch zu
Gunsten der betroffenen Gemeinde Warrenzin dar. Nach eigenen Aussagen investiert der Landkreis noch einmal ca. 400.000,00 €, um die zu übertragenden Straßen in einen dauerhaft verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Bei einem Widerruf des Vergleiches würde das Verfahren im streitigen Verfahren fortgesetzt werden. Die Argumente, mit denen wir die Verfügung angreifen, sind bekannt. Der entscheidende Punkt ist die Veränderung der Verkehrsbedeutung. Anders als in meinen schriftsätzlichen Darstellungen ist es nicht sicher, ob die Änderung der administrativen Zuordnung der Straßen nicht doch zu einer tatsächlichen Änderung der Verkehrsbedeutung geführt hat. Diese Frage ist wie gesagt umstritten. Ein Erfolg im streitigen Verfahren ist daher nicht sicher, so dass ich die Annahme des Vergleiches empfehle. Im Fall des Unterliegens wäre es früher oder später Sache der Gemeinde, die Kosten für die Instandsetzung der übertragenen Straßen selbst aufzuwenden. Die Kosten hierfür sind schwer abschätzbar. Die Regelungen des Vergleiches sichern zumindest die Beseitigung der wesentlichen Missstände ab, ohne dass dafür der Gemeinde Kosten entstehen. Sollte sich die Gemeinde wider Erwarten doch für den Widerruf des Vergleiches entscheiden, müsste dieser bis zum 26.10.2020 schriftsätzlich gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt werden. Wenn ich dies von hieraus tun soll, brauche ich Ihre Rückmeldung spätestens bis zum 20.10.2020.".

Seitens der Verwaltung wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sich die zitierten ca. 400.000 € nicht lediglich auf den Warrenziner Abschnitt der Kreisstraße beziehen, sondern die gesamte Kreisstraße betreffen. Der Großteil des Betrages wird in  den geplanten Ausbau der Fahrbahn in der Ortslage Zarnekow fließen.

Billigt die Gemeinde den Abschluss des o.g. Vergleichs, so gilt die Straße mit dem 1.1.2020 als zur Gemeindestraße abgestuft. Sie wäre mit allen Folgen dem Anlagevermögen der Gemeinde zuzuführen

Die Abschreibungen für den Abschnitt von Upost bis rur B110 sind der folgenden Aufstellung zu entnehmen; sie beruhen auf den Werten, die vom Landkreis bereitgestellt wurden.

 

Wert 31.12.2017

Ende ND

RND in Jahren

AfA p.a. bis 2028

AfA p.a. bis 2035

AfA p.a. bis 2040

Abschnitt 1

211.123,95 €

2028

11

19.193,09 €

0

0

Abschnitt 2

23.521,50 €

2035

18

1.306,75 €

1.306,75 €

0

Abschnitt 3

2.668,93 €

2040

23

116,04 €

116,04 €

116,04 €

 

 

 

 

20.615,88 €

1.422,79 €

116,04 €

 

Für den Abschnitt von Zarnekow (Gemeindegrenze) nach Upost wird die Bewertungsrichtlinie zur Eröffnungsbilanz herangezogen und die Straße entsprechend ihres Zustandes mit 1 €uro bewertet.

Die Abschreibungen werden im Ergebnishaushalt der Gemeinde gebucht.

Hinsichtlich der Größenordnung eines späteren Unterhaltungsaufwandes können an dieser Stelle keine seriösen Angaben gemacht werden. Die Kosten des Rechtsstreits würden wie folgt auf der Gemeinde lasten:

1/6 der Gerichstkosten: 111 € (1.998 € Gebühr x 1/3 nach Klagerücknahme x 1/6 lt. Vergleich)

1/2 der Anwaltskosten: 2.073,73 € (4.147,46 € Gesamthonorar, davon je 1/2 Dargun und Warrenzin)

Für den Fall der Billigung des Vergleichs wird der Gemeinde durch die Verwaltung dringend empfohlen, eine förmliche Beschränkung des Verkehrs auf dem  Straßenabschnitt von Upost zur Gemeindegrenze Zarnekow zu erwirken. Aufgrund ihres äußerst schlechten Zustandes genügt dieser Straßenabschnitt weder den Anforderungen, die an eine Kreisstraße zu stellen war, noch denen, die an eine Gemeindestraße zu stellen sind. Die Voraussetzungen für einen sicheren Straßenverkehr mit PKW oder einspurigen Fahrzeugen dürften kaum gegeben sein. Aufgrund des baulichen Zustandes scheint allenfalls eine Nutzung der Straße durch robuste landwritschaftliche Maschinen möglich.   

Widerruft die Gemeinde Warrenzin den Vergleich, wird der Rechtstreit mit dem Ministerium streitig weitergeführt, möglicherweise bis zu einem Urteil. a) Im Fall eines vollständigen Obsiegens hätte die Gemeinde keinerlei Kosten des Rechtstreits zu tragen. Kosten für künftige Unterhaltungsmaßnahmen an der Straße fielen nicht an. Etwaige Aufwendungen für Abschreibungen würden nicht den Ergebnishaushalt der Gemeinde belasten.

b) Für den Fall des Unterliegens im Rechtsstreit kämen auf die Gemeinde zunächst sämtliche weitere Kosten des Rechtsstreits zu, wobei davon ausgegangen wird, dass die Stadt Dargun den abgeschlossenen Vergleich nicht widerrufen wird und diese Kosten sodann von der Gemeinde alleine zu tragen wären. Wegen der genauen Höhe dieses Kostenrisikos wurde eine Zuarbeit der beauftragten Anwaltskanzlei erbeten, die jedoch bei Erstellung dieser Vorlage noch nicht vorlag.

Zu diesen Kosten käme dann hinzu:

- der nicht bezifferbare zukünftige Unterhaltungsaufwand für die Straße, wobei zu beachten ist, dass es zunächst für die im Vergleich durch den Landkreis zugesagten Arbeiten keine Grundlage mehr gäbe und diese gegebenenfalls in einem zusätzlichen Verfahren geltend gemacht werden müssten. 

- die Aufwendungen für Abschreibungen der Straße nach dem Restbuchwert (Siehe finanzielle Auswirkungen)

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Finanz. Auswirkung

 

a.) bei planmäßigen Ausgaben: 

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00

Gesamtkosten:

00,00

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

1.000,00

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00

im PSK 54100.52200000 in Höhe von:

500,00

 

 

 

 

im PSK 54100.52330000 in Höhe von:

500,00

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

 

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

 

 

 

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