Beschlussvorlage - VO/GV 82/20/026
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschlussfassung zur Neufassung der Hundesteuersatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Verchen
- Federführend:
- LVB
- Bearbeiter:
- Jörg Puchert
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Verchen
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Entscheidung
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26.10.2020
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Sachverhalt
Gemäß Kommmunalabgabenordnung M-V sind Gemeinden berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben) zu erheben, soweit nicht geltende Gesetze etwas anderes bestimmen. Abgaben dürfen nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben.
Gemeinden können örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, bei der Hundesteuer darf abweichend von § 30 der Abgabenordnung in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden. Bei gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 der Hundehalterverordnung vom 4. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 295, 391; 2004 S. 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. April 2004 (GVOBl. M-V S. 174), dürfen die Gemeinden Namen und Anschriften der Hundehalter sowie die Hunderasse auch zum Vollzug der Vorschriften über gefährliche Hunde speichern, verändern, nutzen und an andere zum Vollzug dieser Vorschriften zuständige Behörden übermitteln.
Das Anzeigeverfahren der in der Sitzung am 02. Dezember 2019 beschlossenen Neufassung der Hundesteuersatzung ergab mehr als nur redaktionellen Änderungsbedarf. Dieser wurde in der Sitzung am 18. Juni 2020 erläutert, eine erneute Beschlussfassung ist geboten. Ein finanzieller Nachteil durch das verzögerte Verfahren entsteht der Gemeinde nicht.
Folgende Änderungen ergaben sich:
§ 3 Haftung: Regelung ist gegenstandslos, daher entfallen
§ 8 Abs. 4 Steuerermäßigung: Regelung ist gegenstandslos, daher entfallen
§ 13 Datenschutz: Keine gesonderte Regelung notwendig, daher entfallen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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81 kB
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