Beschlussvorlage - VO/GV 51/20/019

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt die Amtskasse zusammen mit dem Leitenden Verwaltungsbeamten zu ermächtigen, für einen möglichst hohen Teil des nicht benötigten Geldbestandes Geldanlagen in Form von Marktzinsanleihen, Geldmarktanleihen, Festzinsanlagen etc. wie folgt zu tätigen:

1. Laufzeit max. sechs Jahre

2. Diversifizierung auf mehrere Geldanlagen/aller Gemeinden

3. Ständige Zugriffsmöglichkeit bei Bedarf (ggfls. Kursverluste möglich)

4. Kostenfreie Depotführung

5. Jährliche Zinsausschüttung

6. Verträge nur mit Finanzinstituten, welche dem europäischen oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem unterliegen.

 

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Sachverhalt

Kreditinstitute bezahlen bereits seit 2014 Verwahrentgelte an die Bundesbank/EZB und reichen jetzt u.a. coronabedingt diese Kosten an ihre Kunden, somit auch die Amtskasse, weiter. Daher sind ab sofort Negativzinsen auf Bareinlagen zu zahlen. Unter Ausnutzung von Freibeträgen schaffen wir es, einen kleinen Teil Liquidität zur Vornahme der Tagesgeschäfte von Negativzinsen fernzuhalten. Für einen großen Teil liquider Mittel (ca. 5-6 Mio. €) ist das nicht möglich, sodass Negativzinsen i.H.v. 0,5% berechnet werden. Unter Einhaltung der gesetzlichen Regelung, dass Gemeinden stets ihre Liquidität (Zahlungsfähigkeit) durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherstellen müssen, gibt es keine Möglichkeit mehr diesen Kosten zu entkommen.

 

Zur Vermeidung erheblichen Zinsaufwands ist geplant, Geldanlagen in Form von Marktzinsanleihen, Geldmarktanleihen, Festzinsanlagen etc. zu tätigen. Aufgrund teilweiser sehr kurzer Angebotsfristen von manchmal nur 2-3 Tagen, kann von diesen Instrumenten nur Gebrauch gemacht werden, wenn ein Grundsatzbeschluss dazu ermächtigt. Dieser ermöglicht den Zugriff auf Produkte, welche nur noch eine kurze Restlaufzeit aufweisen, jedoch gut verzinst werden. Stets ist dabei gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 KV M-V auf ausreichende Sicherheit sowie einen angemessenen Ertrag zu achten.

Das Ministerium des Inneren und Europa hat gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 12 KV M-V die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Geldanlagen und deren Sicherung zutreffen. Davon wurde bisher kein Gebrauch gemacht (ggfls. Haftungsgründe). Durch persönliche Vorsprache beim Innenminister und unter Information des Städte- und Gemeindetages wurde das Thema „Geldanlagen“ auf die Tagesordnung der Landespolitik gebracht. Angekündigt ist ein Vermerk an die Finanzaufsichten zum Umgang mit diesen Geschäften.

 

Bisher konnten durch Geldtransfers von der Amtskasse die bereits von der DKB und der Sparkasse erhobenen Verwahrentgelte vermieden werden. Diese Entgelte sind anteilig gemessen an den von den Gemeinden und dem Amt eingelagerten Geldbeständen entsprechend umzulegen.

Sowohl im Haushaltsjahr 2020 als auch 2021 (bei Doppelhaushalten) sind die Verwahrentgelte nicht mit eingeplant worden. Ohne Gegenmaßnahmen wird die gemeindliche Finanzkraft zusätzlich belastet. Die Amtskasse wurde erst zwei Wochen vor Einführung des Verwahrentgeltes informiert. Die örtliche Finanzaufsicht hat uns aufgegeben, zu Geldanlagen die Gemeindevertretung ausführlich zu informieren und entsprechende Beschlüsse herbeizuführen. Die Beschlussfassung wurde notwendig, weil die Finanzaufsicht Geldanlagen nicht als Teil der laufenden Verwaltung ansieht.

Bereits jetzt werden Beträge oberhalb der vom Einlagensicherungssystem geschützten Deckungssumme (100.000 €) auf unseren Konten geführt, welche u.a. dem Insolvenzrisiko des jeweiligen Finanzinstitutes unterliegen. Wertpapiere dagegen werden durch die Banken in Depots verwahrt und bei drohender Insolvenz sicher an ein anderes Institut übertragen. Insofern reduzieren wir mit Geldanlagen die zu einer Insolvenzmasse gehörenden Einlagen.

 

Im Anschluss an die Beschlussfassung wird unter Anwendung folgender Parameter versucht, durch den Abschluss von Geldanlagen den negativen Zinsaufwand zu minimieren, im besten Fall Zinsgewinne zu generieren. Herangezogen werden nur Beträge, welche zur Absicherung der ständigen Zahlungsfähigkeit der Gemeinde/des Amtes derzeit nicht benötigt werden.

1. Laufzeit max. sechs Jahre

2. Diversifizierung auf mehrere Geldanlagen jeweils aller Gemeinden

3. Ständige Zugriffsmöglichkeit bei Bedarf (ggfls. Kursverluste möglich)

4. Kostenfreie Depotführung

5. Jährliche Zinsausschüttung

6. Verträge nur mit Finanzinstituten, welche dem europäischen oder einem institutsbezogenen Sicherungssystem unterliegen.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Gemeinden des Amtes bei überraschendem Bedarf untereinander Liquidität bereitstellen können.

Mit einer Geldanlage kann den enormen Kosten des Verwahrentgeltes entgegengewirkt werden. Das folgende Beispiel zeigt dies und dass durch eine derartige Anlage bei den Gemeinden, gerechnet auf die Laufzeit, statt der Negativzinsausgaben  sogar  Zinseinnahmen verbucht werden können:

 

Bsp.: Eine Gemeinde setzt einen Geldbestand in Höhe von 500 T€ ein!

Fälliges jährliches Verwahrentgelt (bei 0,5 %): 2.500 €.

Bei sechs Jahren Laufzeit: 15.000 € Belastung.

 

Vermeidung z.B. durch eine Markzinsanleihe im Wert von 500 T€:

Ausgabeaufschlag (sofort zu zahlen)               =   5.000 €

Einnahmen:

1.  Jahr Zinseinnahmen 1 %                               =   5.000 €

2.  Jahr Zinseinnahmen 1 %                             =   5.000 €

3.  Jahr Zinseinnahmen  mind. 0,75 % =   3.750 €

4.  Jahr Zinseinnahmen  mind. 0,75 % =   3.750 €

5.  Jahr Zinseinnahmen  mind. 0,75 % =   3.750 €

6.  Jahr Zinseinnahmen  mind. 0,75 % =   3.750 €

EINNAHMEN gesamt:                                       = 25.000 €

Es können also innerhalb der sechs Jahre statt 15.000 € Ausgaben in diesem Beispiel im Ergebnis Gutschriften von 20.000 € verbucht werden.

 

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Finanz. Auswirkung

 

a.) bei planmäßigen Ausgaben: 

Deckung durch Planansatz in Höhe von:

0,00

Gesamtkosten:

00,00

im Produktsachkonto ( PSK ):

00000.00000000

 

b.) bei nicht planmäßigen Ausgaben: 

Deckung erfolgt über: 

Gesamtkosten:

00,00

1. folgende Einsparungen :

zusätzliche Kosten:

00,00

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

 

 

 

 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

 

2. folgende Mehreinnahmen: 

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

im PSK 00000.00000000 in Höhe von:

00,00

 

 

 

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