Beschlussvorlage - VO/GV 15/21/036
Grunddaten
- Betreff:
-
Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte - Eignungsgebiete für Windenergieanlagen, 4. Beteiligungsstufe
- Stellungnahme der Gemeinde
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Hohenmocker
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Dagmar Neubert
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Hohenmocker
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Entscheidung
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23.06.2021
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Sachverhalt
Der Regionale Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte hat in seiner Sitzung am 19.04.2021 eine 4. Beteiligungsstufe der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) für die Ausweisung von Eignungsflächen für Windenergieanlagen beschlossen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung findet in der Zeit vom 15.06. bis 07.09.2021 statt. Innerhalb der Auslegungsfrist kann auch durch die Gemeinde eine Stellungnahme abgegeben werden.
Der Entwurf liegt dem Bürgermeister und dem Amt schriftlich vor und kann auch im Internet auf der Seite des Planungsverbandes www.region-seenplatte.de eingesehen werden.
Die Ausweisung der Eignungsgebiete erfolgte nach folgenden Arbeitsschritten:
1. Ausschlusskriterien (harte und weiche Tabukriterien – hart = kein Gestaltungsspielraum, weich = Gestaltungsspielraum)
2. Anwendung dieser Ausschlusskriterien auf den gesamten Planungsverband (sog. Weißflächenkartierung)
3. Abwägung unter Anwendung der Restriktionskriterien
Die angewandten Kriterien des Planungsverbandes zu Gebietsausweisungen sind in der Anlage beigefügt. Im Vergleich zum vorherigen 3. Entwurf wurden folgende Änderungen bei den anzuwendenden Kriterien vorgenommen:
Änderung der Ausschlusskriterien:
- Abstandspuffer um Gebiete, die dem Wohnen, der Erholung, dem Tourismus oder der Gesundheit dienen, wurde in harte (400m) und weiche (600m) Tabukriterien gesplittet (vorher 1.000m (weich))
- Abstandspuffer um Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich wurde in 400m (harte) und 400m (weiche Tabukriterien gesplittet), vorher 800m (weich)
- Vorbehaltsgebiete für Rohstoffsicherung wurde gestrichen und als Restriktionskriterium aufgenommen
Änderung der Restriktionskriterien:
- entfallen ist ein 1000m-Abstandspuffer um Rotmilanhorste (Begründung: keine Horststandortkartierung, ständig wechselnde Horststandorte, daher muss Prüfung im Einzelfall im Rahmen der Genehmigung erfolgen)
- neu aufgenommen wurde das Kriterium: „Vermeidung einer erheblich beeinträchtigenden Umfassung von Siedlungen“. Danach sollen max. 2 x 120° im Umkreis bis 3.500m um eine Siedlung herum Windenergieanlagen zulässig sein. Freier Winkel zwischen zwei benachbarten Parks 60°.
In der zurückliegenden 3. Beteiligungsrunde hatte die Gemeinde in der Sitzung am 29.08.2018 (Vorlage 15/18/275) beschlossen, den Entwurf der Teilfortschreibung zur Kenntnis zu nehmen.
Im nun vorliegenden 4. Entwurf der Teilfortschreibung ist auf dem Gebiet der Gemeinde Hohenmocker das Eignungsgebiet Nr. 6 „Hohenmocker“ mit 92 ha im Bereich südöstlich der Ortslage Peeselin ausgewiesen (siehe Übersichtskarten). Die Fläche war bereits mit 65 ha im 3. Entwurf enthalten.
In den umliegenden Gemeinden sind folgende Gebietsausweisungen vorgesehen:
Gemeinde Utzedel, Eignungsgebiet Nr. 2 „Utzedel“ mit 120ha südöstlich von Utzedel
Die im 3. Entwurf noch enthaltene Erweiterung des bestehenden Windparks nordöstlich der Ortslage Ganschendorf in der Gemeinde Sarow um ca. 100ha ist entfallen. Stattdessen wurde eine neue Fläche (Gebiet Nr. 5 „Sarow-4“) mit 50ha südöstlich der Ortslage Ganschendorf ausgewiesen. Eine weitere Fläche (Nr. 4 „Sarow-2“ mit 51ha) wurde, leicht vergrößert, im Bereich der bestehenden Einzelanlage südlich von Sarow ausgewiesen.
Begründung für die Ausweisung bzw. Nicht-Ausweisung ist der ebenfalls beigefügten Potentialflächenanalyse zu entnehmen.
(Nach dem derzeit wirksamen Regionalen Raumentwicklungsprogramm von 2011 ist auf dem Gemeindegebiet von Hohenmocker kein Windeignungsgebiet ausgewiesen.)
Gemeindevertreter, die Flächeneigentümer in möglichen Windeignungsgebieten sind, unterliegen keinem gesetzlichen Mitwirkungsverbot nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Kommunalverfassung M-V, da ein möglicher Vor- oder Nachteil durch Ausweisung oder Nichtausweisung von entsprechenden Windeignungsgebieten nicht unmittelbar gegeben ist.
Die Stellungnahme der Gemeinde fließt beim Planungsverband in einen umfangreichen Abwägungsprozess ein, in dem vielfältige Belange abzuwägen sind und die Stellungnahme der Gemeinde nicht derart durchschlagende Wirkung entfaltet, dass diese sich so im Plan wiederfindet.
Die Gemeindevertreter dürfen daher auch in diesen Fällen sowohl beratend als auch entscheidend an der Beschlussfassung zur Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf der Teilfortschreibung des RREP mitwirken.
Finanz. Auswirkung
Bei Errichtung von Windenergieanlagen besteht die Möglichkeit der Erzielung von Gewerbesteuereinnahmen und eine Beteiligungsmöglichkeit der Gemeinde nach dem Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz. Eine solche Beteiligung ist jedoch frühestens 2 Monate vor Inbetriebnahme einer Windenergieanlage möglich.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,5 MB
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2
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(wie Dokument)
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101,7 kB
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3
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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