Beratung - VO/GV 18/22/043

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Durch den Vorhabenträger Securenergy solutions AG, Berlin, wurde das beiliegende Angebot zum Abschluss eines Durchführungs- und Erschließungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 2 „Solarpark Utzedel“ unterbreitet.

Bestandteil eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist neben dem Vorhaben- und Erschließungsplan auch ein solcher Durchführungs- und Erschließungsvertrag (§12 BauGB). Mit diesem verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten. Ein solcher Vertrag ist zwingend vor dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan abzuschließen und bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung.

Daher wird der Vertragsentwurf der Gemeinde zunächst zur Vorberatung vorgelegt. Der endgültige Beschluss kann in der nächsten Sitzung erfolgen.

Die Verfügungsberechtigung und die finanzielle Leistungsfähigkeit hat der Vorhabenträger vor Abschluss des Vertrages nachzuweisen (Anlagen 3 und 4).

Der Rückbau sei im Pachtvertrag mit dem Grundstücksbesitzer gesichert. Hier könnte auch eine andere Absicherung denkbar sein (z.B. Notaranderkonto). Die Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§5) muss zeitlich bestimmt werden. Hinsichtlich des Löschwassers bedarf es konkreter Regelungen. Denkbar ist aufgrund der geringen Brandlast auch ein Haftverzicht.

Eine abschließende Prüfung wurde durch die Verwaltung noch nicht vorgenommen.

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Finanz. Auswirkung

Der Vorhabenträger trägt die Kosten.

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Anlagen

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