Beschlussvorlage - VO/GV 30/22/029

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach §12 BauGB für die Flurstücke 87, 88, 89, 90, 92, 93, 94 und 95 und teilweise 18/1, 91, 97 und 115, Flur 1, Gemarkung Glendelin für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Die Fläche ist in der beigefügten Anlage entsprechend kenntlich gemacht.
  2. Die Gemeindevertretung beschließt den Abschluss des in der Anlage beigefügten städtebaulichen Vertrages mit der PV Projektentwicklungsgesellschaft mbH zur vollständigen Kostenübernahme durch den Antragsteller. Sofern Änderungen am Vertragsentwurf erforderlich sind, werden Bürgermeisterin und 1. Stellvertreter zu entsprechenden Anpassungen und Vertragsabschluss ermächtigt.
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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung Beggerow hatte in der Sitzung am 20.05.2021 einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Realisierung einer Freiflächenphotovoltaikanlage für eine Fläche von ca. 70ha gefasst. Auf die Vorlage VO/GV 30/21/021 wird verwiesen.

 

Der Investor hat nun Interesse, das Plangebiet (Gemarkung Glendelin, Flur 1, Flurstücke 93, 95 und 97 (teilweise), Fläche bislang ca. 70 ha) auf angrenzende Flächen zu erweitern. Folgende Flurstücke sollen das bisher beabsichtigte Plangebiet ergänzen:

Flurstücke 87, 88, 89, 90, 92, 94 sowie teilweise 18/1, 91 und 115.

Das angestrebte Plangebiet hat nunmehr eine Fläche von ca. 100ha und soll eine Anlage mit einer Leistung von bis zu 90 MWp ermöglichen.

Der entsprechende Änderungsantrag ist beigefügt.

 

Zwischenzeitlich liegt ein Angebot eines städtebaulichen Vertrages zur Übernahme der Planungskosten vor. Dieser entspricht dem Vertragsmuster, das üblicherweise abgeschlossen wird und durch die Bearbeiterin geprüft wurde. Das Vertragsangebot ist beigefügt.

 

Auf die Mitwirkungsverbote des §24 Kommunalverfassung (u.a. Flächeneigentümer/Verpächter und deren Angehörige im Plangebiet) wird hingewiesen.

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Finanz. Auswirkung

Mit Abschluss des angebotenen Vertrages trägt der Investor die Kosten des Planverfahrens.

Eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung liegt vor.

 

Einnahmen in Form von Gewerbesteuer und ggf. nach § 6 EEG (bis zu 0,2 Cent/kwh)

 

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Anlagen

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