Beschlussvorlage - VO/GV 06/22/048
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschlussfassung zum Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die Realisierung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den Flurstücken Gemarkung Toitz, Flur 5, Flurstücke 19 und 20
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Nossendorf
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Dagmar Neubert
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Nossendorf
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Entscheidung
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17.05.2022
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Beschlussvorschlag
Die Gemeinde Nossendorf beabsichtigt, durch Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. §12 BauGB Baurecht für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den Flurstücken 19 und 20, Flur 5, Gemarkung Toitz zu schaffen, sofern die Kostenübernahme gesichert ist. Dazu soll ein städtebaulicher Vertrag mit der enen endless energy GmbH geschlossen werden. Gegenstand des Vertrages soll die vollständige Übernahme der Planungskosten durch die Antragstellerin sein. Bürgermeister und 1. Stellvertreter werden zu Vertragsverhandlungen und zum Vertragsabschluss ermächtigt.
Alternativ:
Die Gemeinde lehnt den Antrag der enen endless energy GmbH auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 12 BauGB zur Schaffung von Baurecht für eine angedachte Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den Flurstücken 19 und 20, Flur 5, Gemarkung Toitz durch Aufstellung eines Bebauungsplanes ab.
Begründung: ………………………
Sachverhalt
Die enen endless energy GmbH, Limburg a.d. Lahn, hat einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bauleitplanverfahrens für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf den Flurstücken 19 und 20, Flur 5, Gemarkung Toitz gestellt. Die Flächen liegen nordöstlich der Ortslage Toitz und sind auf der beigefügten Übersichtskarte kenntlich gemacht. Die Flächen haben eine Gesamtgröße von ca. 44ha; die geplante Anlage eine Gesamtleistung von ca. 55 MWp. Der Antrag und eine Projektvorstellung des Vorhabenträgers ist beigefügt.
Die Gemeinde hat gem. § 12 Abs. 2 BauGB über den Antrag des Vorhabenträgers nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
Die Grundstücke liegen im Außenbereich und sind nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubar. Die Errichtung von PV-Anlagen ist hier unzulässig und könnte nur durch Aufstellung entsprechender Planung durch die Gemeinde ermöglicht werden.
Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Gemeinde hat einen weiten Ermessensspielraum. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch und kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 12 Baugesetzbuch (BauGB) ist eine Sonderform des Bebauungsplanes. Ein solcher enthält einen Vorhaben- und Erschließungsplan des Investors, einen Durchführungsvertrag und den vorhabenbezogenen Bebauungsplan als Satzung. Der Vorhabenträger muss sich im Durchführungsvertrag zur Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen und Tragung der Kosten verpflichten.
Auch der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss das reguläre Beteiligungsverfahren durchlaufen (siehe unten). Der Durchführungsvertrag mit der Gemeinde muss vor dem Satzungsbeschluss geschlossen werden und bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung.
Wesentliche Inhalte des Durchführungsvertrages:
- Herstellung der Erschließungsanlagen
- Durchführung der Baumaßnahmen
- Rückbauverpflichtung
- Herstellung und Pflege der Ausgleichsmaßnahmen
- Regelung zur Haftung zum Brandschutz
- Sicherheitsleistungen
Der Investor hat seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die Verfügungsberechtigung über die in Anspruch genommenen Flächen nachzuweisen.
Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB). Grundsätzlich stehen der Errichtung von PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen raumordnerische Belange entgegen, sofern diese keine Konversionsflächen darstellen oder im 110m-Korridor von Verkehrstrassen liegen. Der Landtag hat im Juni 2021 jedoch die Möglichkeit von Zielabweichungsverfahren in Aussicht gestellt (bis zu 5.000 ha in ganz M-V), wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Über entsprechende Anträge wird voraussichtlich das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist nur mit einer entsprechend positiven Zielabweichungsentscheidung möglich. In der Anlage sind die seinerzeit veröffentlichten Kriterien für ein solches Zielabweichungsverfahren aufgeführt. Derzeit ist eine Antragstellung noch nicht eröffnet worden; möglicherweise können die Flächen aber zumindest „reserviert“ werden, um bei der 5.000ha-Regelung Berücksichtigung zu finden.
Zum Aufstellungsverfahren Bebauungsplan:
Auf der Grundlage eines Vorentwurfes wird eine erste Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt. Die hierbei eingehenden Stellungnahmen fließen in die Erstellung des Entwurfes ein. Im Rahmen dieser ersten Beteiligung wird auch der Untersuchungsumfang umweltrechtlicher Belange festgestellt (welche Untersuchungen / Gutachten sind erforderlich).
Der Entwurf wird wiederum der Gemeindevertretung zur Entscheidung vorgelegt. Danach erfolgt die öffentliche Auslegung des Entwurfes (2. Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung). Für die eingehenden Stellungnahmen wird ein Abwägungsvorschlag unterbreitet. Dieser wird wiederum der Gemeindevertretung zusammen mit dem Satzungsbeschluss vorgelegt.
In jedem Verfahrensschritt ist die Gemeinde in ihrer Entscheidung frei.
Finanz. Auswirkung
Bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes muss sich der Antragsteller verpflichten, sämtliche Kosten des Planverfahrens und der Erschließung zu übernehmen. Die Übernahme der Planungskosten wurde bereits zugesichert.
Es könnten Gewerbesteuereinnahmen erzielt werden (Höhe unbekannt), ggfls. Einnahmen aus § 6 EEG (bis 0,2 Cent/kwh).
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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113,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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3,2 MB
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3
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(wie Dokument)
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83 kB
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