Beschlussvorlage - VO/GV 15/22/045

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Hohenmocker beabsichtigt, durch Aufstellung eines Bebauungsplanes Baurecht für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf Teilflächen der Flurstücke 50/3 und 50/4, Flur 1, Gemarkung Hohenbrünzow zu schaffen, sofern die Kostenübernahme gesichert ist. Dazu soll ein städtebaulicher Vertrag mit dem Vorhabenträger, Frankfurt Energy Holding GmbH, Eschborn geschlossen werden. Gegenstand des Vertrages soll die vollständige Übernahme der Planungskosten durch die Antragstellerin sein. Bürgermeister und 1. Stellvertreter werden zu Vertragsverhandlungen und zum Vertragsabschluss ermächtigt.

 

Alternativ:

Die Gemeinde spricht sich gegen die Schaffung von Baurecht für eine angedachte Freiflächen-Photovoltaikanlage auf Teilflächen der Flurstücke 50/3 und 50/4, Flur 1, Gemarkung Hohenbrünzow durch Aufstellung eines Bebauungsplanes aus.

 

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Sachverhalt

Die Frankfurt Energy Holding GmbH aus Eschborn hat um einen Grundsatzbeschluss für die Aufstellung eines Bebauungsplanes für Teilflächen der Flurstücke 50/3 und 50/4, Flur 1, Gemarkung Hohenbrünzow im Süden der Ortslage Hohenbrünzow für die Realisierung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage (PV-Anlage) gebeten. Das Grundstück stellt eine sog. Konversionsfläche dar (ehemalige Stallanlagen). Auf einer Fläche von ca. 2 ha sollen PV-Module errichtet werden.

 

Die Grundstücke liegen im Außenbereich und sind nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubar. Die Errichtung von Freiflächen-PV-Anlagen ist hier unzulässig und könnte nur durch Aufstellung entsprechender Planung durch die Gemeinde ermöglicht werden.

 

Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch und kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

 

Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen (§1 Abs. 4 BauGB). Nach dem Raumentwicklungsprogramm (RREP) Mecklenburgische Seenplatte sollen PV-Freiflächenanlagen insbesondere auf bereits versiegelten oder geeigneten wirtschaftlichen oder militärischen Konversionsflächen errichtet werden. Dies ist hier gegeben (ehemalige Stallanlagen).

 

Grundsätzliches zum Aufstellungsverfahren Bebauungsplan: 

Auf der Grundlage eines von der Gemeindevertretung zu beschließenden Vorentwurfes wird eine erste Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt. Die hierbei eingehenden Stellungnahmen fließen in die Erstellung des Entwurfes ein. Im Rahmen dieser ersten Beteiligung wird auch der Untersuchungsumfang umweltrechtlicher Belange festgestellt (welche Untersuchungen / Gutachten sind erforderlich).

Der Entwurf wird wiederum der Gemeindevertretung zur Entscheidung vorgelegt. Danach erfolgt die öffentliche Auslegung des Entwurfes (2. Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung). Für die eingehenden Stellungnahmen wird ein Abwägungsvorschlag unterbreitet. Dieser wird wiederum der Gemeindevertretung zusammen mit dem Satzungsbeschluss vorgelegt.

In jedem Verfahrensschritt ist die Gemeinde in ihrer Entscheidung frei.

 

Der Vorhabenträger bittet zunächst  um eine Grundsatzentscheidung der Gemeinde, ob diese bereit ist, durch Aufstellung entsprechender Planung die Realisierung des kleinen Solarparks zu ermöglichen.

 

Der Vorhabenträger wird das Vorhaben in der Sitzung vorstellen.

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Finanz. Auswirkung

Die Aufstellung von Planung ist nur möglich, wenn die Kosten der Planung gesichert sind.

Derzeit sind keine Mittel im Haushalt eingestellt. Es ist jedoch üblich, dass der Vorhabenträger oder Grundstückseigentümer die Kosten einer derartigen Planung vollständig übernimmt.

 

Es könnten Gewerbesteuereinnahmen erzielt werden (Höhe unbekannt), ggfls. Einnahmen aus § 6 EEG (bis zu 0,2 Cent/kwh)

 

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Anlagen

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