Beschlussvorlage - VO/GV 70/22/058
Grunddaten
- Betreff:
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Beschlussfassung über den Beitritt der Gemeinde zum Verein "Regionales Unternehmensnetzwerk Mecklenburgische Schweiz e.V." und zur Beantragung der Anerkennung des Prädikats "Tourismusregion" gemeinsam mit anderen Gemeinden am Kummerower See
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Schönfeld
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Karina Ohlrich
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Schönfeld
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Entscheidung
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30.06.2022
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23.03.2023
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung beschließt, ihren Beitritt zum Verein „Regionales Unternehmensnetzwerk Mecklenburgische Schweiz e.V.“ (RUN) mit Wirkung vom _______ 2023, sowie einen Antrag auf Anerkennung zur Zugehörigkeit zu einer Tourismusregion gemäß § 4a des Kurortgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemeinsam mit anderen Gemeinden am Kummerower See zu stellen.
Sachverhalt
Durch Frau Groh vom Verein „Regionales Unternehmensnetzwerk Mecklenburgische Schweiz e.V.“ (im Weiteren RUN) wurde die Idee an die Gemeinde herangetragen, Mitglied im RUN zu werden. Nach eigener Darstellung unterstützt RUN die regional ansässigen Unternehmen in den Bereichen Fachkräftesicherung und Nachwuchsgewinnung. So soll „durch die enge Zusammenarbeit und die Verknüpfung von Kommunen, den Schulen und der Wirtschaft das Wirtschaftspotential der Region gehalten und weiterentwickelt werden.“ (Quelle: Homepage des RUN „über uns“) Den Ausbau des Wirtschaftszweiges Tourismus zählt das RUN dabei zu einer seiner Kernkompetenzen. Dem folgend lädt das RUN die Gemeinde und weitere Gemeinden am Kummerower See dazu ein, Mitglied zu werden. Für die Mitgliedschaft im Verein wäre ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Nach einer entsprechenden fernmündlichen Auskunft der Frau Groh vom 8.4.2022 gegenüber der Amtsverwaltung (Frau Baumgardt) beträgt dieser genau die 0,50 € je Einwohner/in, den die Gemeinde bereits ohnehin jährlich an RUN zur Finanzierung des Projekts „Tourismuskoordinator/in“ zahlt. Diesbezüglich ergäben sich folglich keine Änderungen. In diesem Zusammenhang kam vom RUN eine weitere Anregung und zwar die, dass die Gemeinde zusammen mit anderen Gemeinden am Kummerower See die Anerkennung als sog. Tourismusregion beantragen könnte. Ermöglicht wird dies durch eine Neueinführung des § 4a des Kurortgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Nach seinem Absatz 3 können Gemeindezusammenschlüsse als Tourismusregion anerkannt werden, wenn sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen: 1. Touristische Region vorzugsweise mit mindestens einem Kur- oder Erholungsort, 2. Vorhandensein einer leistungsfähigen touristischen Infra- und Angebotsstruktur, 3. Bestehen einer konzeptionellen Entwicklungsgrundlage (Tourismuskonzept) mit regionalem Schwerpunkt, 4. Nachweis einer regionalen Kooperationsbereitschaft mit übergemeindlich organisierten Zusammenschlüssen einschließlich einer Harmonisierung des Satzungsrechts zur Erhebung der Kurabgabe, 5. Aktivitäten im Hinblick auf ein gebietsbezogenes Marketing, 6. regionale branchenübergreifende Zusammenarbeit mit nachgeordneten Behörden, wie zum Beispiel Nationalparkämtern, Biosphärenreservatsämtern, Forstämtern und Naturparkverwaltungen. Über den zu stellenden Antrag entscheidet das für den Tourismus zuständige Ministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Etwaige Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Welche weiteren Folgen die Anerkennung als Tourismusregion mit sich bringt, kann derzeit nicht abschließend gesagt werden (z.B. erforderliche regelmäßige Investitionen in touristische Infrastruktureinrichtungen). Nach Ansicht des RUN berechtigt die Anerkennung als Tourismusregion die teilnehmenden Gemeinden zur Erhebung einer Kurabgabe nach den Bestimmungen des § 11 des Kommunalen Abgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) durch Satzung. Diese Rechtsansicht bedarf nach Auffassung der Verwaltung noch einer abschließenden Klärung, da nach dem strengen Gesetzeswortlaut des § 11 KAG ausschließlich Gemeinden oder Gemeindeteile, die als Kur- oder Erholungsort anerkannt sind, entsprechende Abgaben erheben dürfen. Weder Tourismusort noch Tourismusregion sind im § 11 KAG ausdrücklich aufgeführt.