Beratung - VO/GV 30/22/034

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

 Durch die Gemeinde Beggerow wurde über das Amt Demmin-Land die Schaffung der Voraussetzung zur Anordnung einer Schülerbedarfshaltestelle beidseitig der Landesstraße L 27 in Höhe Buschmühl 35 bei der Straßenbauverwaltung des Landes (zuständig Straßenbauamt Neustrelitz) beantragt.

Die Verhältnisse vor Ort stellen sich, bestätigt durch die Inaugenscheinnahme auf dem Vor-Ort-Termin am 03.02.2022, wie folgt dar: Die beantragte Bushaltestelle liegt innerhalb der verkehrsrechtlichen Ortslage Buschmühl, mithin gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die Fahrbahnbreite beträgt in der Ortslage ca. 5,50 m. Der Schulweg der schulpflichtigen Kinder führt von Buschmühl 35 zu den vorhandenen Haltestellen in Buschmühl (HS0267/HS0268) nur entlang der Landesstraße, diese ist sehr kurvig und schlecht einsehbar. Einen Gehweg gibt es nicht. Größtenteils sind beidseitig nur schmale bzw. keine Bankette und der sich anschließende Straßengraben vorhanden. Die Luftlinienentfernung der Haltestellen beträgt ca. 400 m bei einer realen Wegstrecke gemäß Netzkilometrierung von 380 m (HS0267) bzw.450 m (HS0268). Ein alternativer Weg existiert nicht.

Die potentiell gefährliche Schulwegsituation lässt sich kurzfristig nicht anders entschärfen, als die beantragte Schülerbedarfshaltestelle einzurichten. Ein Gehwegbau, der aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (siehe Protokoll Ortstermin) unwahrscheinlich ist und ohnehin eine gewisse Vorlaufzeit benötigt, scheidet daher als Lösung aus.

Für die Einrichtung spricht zudem, dass es auch in anderen Orten Bushaltestellen gibt, die weniger als 400 m untereinander entfernt liegen. So gibt es an der L272 in Alt Kentzlin auf 750 m drei Haltestellen, wobei hier sogar ein Gehweg vorhanden ist. Auch in Neu Kentzlin liegen die beiden Haltestellen keine 400 m voneinander entfernt.

Die Vorgabe, nur noch barrierefreie Bushaltestellen zu errichten bzw. bestehende entsprechend umzurüsten, ist bekannt. Im vorliegenden Fall sollte aber die spezielle Situation berücksichtigt werden.

 

Zum einen ist es am vorgesehenen Ort baulich schwierig bis unmöglich eine barrierefreie Haltestelle zu errichten und zum anderen gebe ich zu bedenken, dass eine Bedarfshaltestelle erstens nur befristet und zweitens viel weniger frequentiert werden wird. Die zukünftigen Nutzer*innen sind zudem nicht auf die Barrierefreiheit angewiesen. Die Anlieger sind mit der „Sparvariante" einverstanden.

Trotz der Schilderung und des Vororttermins wurde die Errichtung eine nicht barrierefreien Schülerbedarfshaltestelle durch die Mecklenburgische-Vorpommersche Verkehrsgesellschaft mBH (MVVG) abgelehnt.

Auch für solche Bushaltestellen gibt es im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Beispiele. Wie die  HS l473 und HS l474 an der L 33 sind gänzlich ohne befestigte Warteflächen

ausgestattet und werden sogar von vier Buslinien (521, 526,527,615) der MVVG angefahren.

Trotz des Vor-Ort-Termins und der ausführlichen Schilderung der Begebenheiten wurde die Errichtung einer nicht barrierefreien Schülerbedarfshaltestelle von der Mecklenburg-Vorpommersche Verkehrsgesellschaft (MVVG) abgelehnt. Eine neu eingerichtete und von der MVVG zu bedienender Haltestelle muss mindestens eine von der Fahrbahn mit einem Bordstein abgetrennte ebene Aufstellfläche haben.

 

Für die Errichtung einer solchen Aufstellfläche an der Landesstraße ist die Gemeinde gesetzlich nicht zuständig.

 

Es ist zu beraten wie in diesem Fall weiter vorgegangen werden soll, welche Institutionen könnten zur Unterstützung der Umsetzung des Vorhabens angeschrieben werden.

 

 

Loading...