Beschlussvorlage - VO/GV 15/22/051
Grunddaten
- Betreff:
-
Neuvergabe Konzessionsvertrag Strom
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Hohenmocker
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Matthias Fischer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Hohenmocker
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Entscheidung
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27.09.2022
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung beschließt:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, ein Konzessionsverfahren zur Vergabe der Stromkonzession der Gemeinde Hohenmocker gemäß § 46 EnWG durchzuführen.
2. die Zustimmung zur verschobenen Datenherausgabe vom 11.05.2022 werden nachträglich gebilligt (siehe Anlage Zustimmung zur verschobenen Datenherausgabe).
3. das Auslaufen des aktuellen Konzessionsvertrages zum 01.01.2026 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu geben (Anlage Bekanntmachung).
4. Die Verwaltung wird beauftragt, die Gemeindevertretung über das Ergebnis der Bekanntmachung zu informieren.
Sachverhalt
Die Gemeinde Hohenmocker hat einen Konzessionsvertrag Strom (auch Wegenutzungsvertrag genannt) vom 31.12.2005 mit der E.DIS Aktiengesellschaft. Dieser Vertrag läuft vertragsgemäß nach 20 Jahren aus und die Gemeinde hat die Konzessionen neu auszuschreiben (rechtliche Grundlage ist § 46 EnWG- Energiewirtschaftsgesetz). Dafür ist ein entsprechender Vorlauf erforderlich um die Ausschreibung rechtzeitig und rechtssicher zu vollziehen (Beschlussfassung, Veröffentlichung im Bundesanzeiger, Selektion der Bieter, Beschluss Zuschlag, Unterzeichnung neuer Vertrag). 3 Jahre vor Auslaufen der aktuellen Konzession hat die Gemeinde Anspruch auf technische und wirtschaftliche Informationen zum Netz (Datenherausgabe). Insbesondere benötigt diese Daten ein außenstehender Bieter – ein Interessent – um zu erfahren, wie die Gegebenheiten in der Gemeinde sind und was er dort vorfindet. Voraussetzung für den Erhalt dieser Daten ist die Unterzeichnung einer entsprechenden Vertraulichkeitsvereinbarung. Dies kann also nach dem 31.12.2022 erfolgen. Es ist allerdings ausreichend, die Daten anzufordern, nachdem die Interessensbekundung nach erfolgter Veröffentlichung im Bundesanzeiger abgelaufen ist. Sollte lediglich der bisherige Stromversorger sein Interesse bekundet haben, wäre die Herausgabe der Daten nicht erforderlich. In Vorbereitung dieser Sitzung wurde daher seitens der Verwaltung die verschobene Datenherausgabe – und diese nur auf Anforderung des Amtes erklärt (siehe Anlage Erklärung zur verschobenen Datenherausgabe). [1] Konzession ist die befristete Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Gemeingut durch die zuständige staatliche oder kommunale Behörde. Als Gegenleistung wird in vielen Fällen eine Konzessionsgebühr an den Überlasser bezahlt, als eine Art Entschädigung für seine Einschränkungen. Dementsprechend ist ein Konzessionsvertrag (Wegenutzungsvertrag) ein Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Versorgungsunternehmen über Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören. Bei der Neuvergabe des Wegenutzungsvertrages sind neben der zuvor beschriebenen Datenherausgabe gemäß § 46 EnWG (siehe Anlage), der Bekanntmachung durch die Gemeinde im Bundesanzeiger und der Einhaltung der 3-monatigen Frist zur Interessensbekundung schließlich der Abschluss eines neuen Wegenutzungsvertrages (Konzessionsvertrages) zu durchlaufen.
1) Der erste Schritt ist bereits erfolgt. Es wurde die Zustimmung zur verschobenen Datenherausgabe vom 12.05.2022 gegeben (siehe anbei).
2) Bis spätestens Dezember 2023 ist die Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu vollziehen - dafür wird der heutige Beschluss benötigt. Eine Bekanntmachung im Amtsblatt der EU ist erst ab einer Kundenzahl von 100.000 Kunden notwendig - wird in der Gemeinde nicht erreicht.
3) Ab Datum der Bekanntmachung im Bundesanzeiger haben interessierte Unternehmen drei Monate Zeit zur Interessensbekundung.
4) Nach Ende der Interessenbekundungsfrist kann die Gemeinde einen neuen Konzessionsvertrag abschließen, sofern nicht mehr als ein Energieversorgungsunternehmen sein Interesse bekundet hat. Gibt es mehr als eine Interessenbekundung, wird ein sogenannter Kriterienkatalog mit dazugehöriger Bewertungsmatrix notwendig. Hier bedarf es dann eines später zu fassenden Beschlusses.
Finanz. Auswirkung
Nach Abschluss eines neuen Vertrages – gegebenenfalls sogar schon vorher - sind aus heutiger Sicht Änderungen in der Höhe der Konzessionsabgaben zu erwarten, wenn man davon ausgeht, dass der Verbrauch, der Preis, das Verbraucherverhalten und die gesetzlichen Vorgaben sich ändern, wie es bereits jetzt sichtbar wird. Diese Vorausschau gilt auch unabhängig vom Konzessionär, der letztlich den Zuschlag erhält.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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134 kB
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2
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(wie Dokument)
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60,2 kB
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