Beratung - VO/GV 20/22/084

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Gemeinde Borrentin beabsichtigt den Wohnblock mit 24 Wohneinheiten in Gnevezow 60-62 zurückzubauen. Das Wohngebäude ist über mehrere Jahre bereits leerstehend, es müssen regelmäßig Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden und die laufenden Nebenkosten verursachen hohe Kosten für die Gemeinde.

Geplant ist die Veräußerung des Objekts (siehe VO/GV 20/22/086). Als Alternative zum Verkauf soll beraten werden, ob ein Abriss in Frage kommt.

 

Im Rahmen der Dorfentwicklung besteht über die Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V) unter Position 13.1.2. Abriss oder Teilabriss von Bausubstanz im Innenbereich, die Entsiegelung brach gefallener Flächen sowie die Entsorgung der dabei anfallenden Abrissmaterialien eine entsprechende Fördermöglichkeit.

Eine Zuwendung kann im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung beträgt bei finanzschwachen Gemeinden, soweit das jeweilige Vorhaben der Umsetzung eines ILEK dient, 90 Prozent, sonst 85 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. (Die Maßnahme soll der Umsetzung eines vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt anerkannten integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes (ILEK) dienen.)

Antragsverfahren:

(Eine Voranmeldung der Maßnahme sollte zum 31. Januar (im Kalenderjahr des Antragstermins) erfolgen.) Förderanträge sind rechtzeitig vor Beginn des jeweiligen Vorhabens zu stellen. Sie sollen der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 31. August (Antragstermin) vorliegen und sich auf einen Durchführungszeitraum nach dem 31. Oktober (Auswahlstichtag) desselben Kalenderjahres beziehen. Im Förderantrag ist darzustellen, inwieweit die Zuwendung im Jahr der Antragstellung und in den Folgejahren kassenwirksam in Anspruch genommen werden soll.

 

Das Gebäude, inkl. Grundstück befindet sich im Gemeindeeigentum, so dass die Gemeinde als Bauherr den Abriss in die Wege leiten könnte.

 

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