Beschlussvorlage - VO/GV 20/23/096

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung beschließt, gemeinsam mit der Nachbargemeinde Hohenbollentin bei der unteren Straßenverkehrsbehörde (Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte) einen Antrag auf Teileiziehung der Gemeindestraße Schwichtenberg – Hohenbollentin dergestalt zu stellen, dass nur noch Fahrzeuge diese Straße passieren können, die eine geringere Breite als 2,20 m aufweisen.

Für den ortsansässigen Landwirt aus Hohenbollentin, der die anliegenden Flächen bewirtschaftet und daher zeitweise auf eine Benutzung der Straße mit landwirtschaftlicher Technik angewiesen ist, soll eine Sonderregelung in Form einer Sondernutzungserlaubnis gefunden werden, die ihm die zeitlich beschränkte Benutzung der Straße ermöglicht. Das könnte z.B. durch Errichtung von ab- und aufschließbaren Seitenbeschränkungen gewährleistet werden.

Durch eine beiderseitige frühzeitige Beschilderung der Straße ist sicherzustellen, dass breitere Fahrzeuge nicht in die für sie entstehende Sackgasse geraten.     

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Sachverhalt

Durch den Bürgermeister wurde der Wunsch an die Verwaltung herangetragen, über eine Beschränkung des Verkehrs auf der Gemeindestraße von Schwichtenberg nach Hohenbollentin zu entscheiden und zwar ähnlich der Straße zwischen Metschow und Schwichtenberg. Durch die Verwaltung wurde darauf hingewiesen, dass Beschränkungen des Verkehrs auf der genannten Straße (anders als beim Weg Metschow – Schwichtenberg) auch die Belange der Gemeinde Hohenbollentin berühren, da sie Straßenbaulastträgerin von knapp der Hälfte dieser Straße ist. Eine Antragstellung würde daher aus der Sicht der Verwaltung nur dann Sinn machen, wenn sie durch beide Gemeinden einvernehmlich erfolgt.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG) hat die Straßenaufsichtsbehörde aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls einzuziehen oder die Widmung auf bestimmte Benutzerkreise zu schränken. Zuständige Straßenaufsichtsbehörde ist der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. Voraussetzung für eine erfolgversprechende Antragstellung beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte ist das Vorliegen von „überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles“. Das heißt, dass die für die (Teil-) Einziehung der Straße sprechenden öffentlichen Belange schwerer wiegen müssen, als die öffentlichen oder privaten Belange, die gegen eine (Teil-) Einziehung sprechen.

Diesbezüglich wurde durch den Bürgermeister vorgetragen, dass man befürchte, dass durch weiteren Schwerlastverkehr der Weg in einen so schlechten Zustand versetzt werde, dass er durch die Gemeinde nicht mehr in einem verkehrssicheren Zustand gehalten werden könne. Bereits bestehende Risse, Abbrüche und Verdrückungen würden diese Befürchtungen untermauern.

Dieser öffentliche Belang ist gegen möglicherweise entgegenstehende öffentliche oder private Belange abzuwägen. Entgegenstehende Belange könnten dabei sein:

-          die überschränkte Erreichbarkeit der an dieser Straße anliegenden Grundstücke, nicht nur für landwirtschaftliche Nutzer, sondern auch für deren Eigentümer; An dieser Straße liegen ca. 15 land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke mehrerer Eigentümer an.

-          eine etwaige Nutzung der Straße durch den öffentlichen Personennahverkehr/ Schülerverkehr, durch Ver- und Entsorgungsfahrzeuge, durch Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes

-          eine etwaige Nutzung der Straße durch an- oder hinterliegende Gewerbebetriebe mit größeren Fahrzeugen

Durch den Bürgermeister wurde zugesagt, das Gespräch mit dem Bürgermeister der Gemeinde Hohenbollentin zu führen um zu ergründen, wie man dort zur beabsichtigten Teileinziehung steht. Mit einem landwirtschaftlichen Nutzer aus der Gemeinde Hohenbollentin, der diese Straße benutzt, hat der Bürgermeister bereits gesprochen. Ergebnis ist der Vorschlag mit der zeitlich beschränkten Nutzungsmöglichkeit.

 

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Finanz. Auswirkung

Durch diese Beschlussfassung keine.

Im Falle einer positiven Entscheidung der unteren Straßenaufsichtsbehörde entstünden im Nachgang Kosten für die Umsetzung der Einziehungsmaßnahme (Aufbau einer Sperranlage; Änderung der Beschilderung der Straße aus beiden Richtungen), über die bei Umsetzung zu befinden ist.

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Anlagen

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