Beratung - VO/GV 06/23/073

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Bekanntermaßen befinden sich westlich der Ortslage Annenhof zwei marode Brückenbauwerke, die über den neuen Burggraben führen. Der neue Burggraben und die beiden Brückenbauwerke befinden sich Renaturierungsgebiet „Polder Rodde und Nebenpolder Tannenwiese“, das für den Bau der Bundesautobahn 20 in den 1990er Jahren angelegt wurde. Zur genauen Lage wird auf die in der Anlage befindliche Planzeichnung verwiesen.

In der Gemeindevertretung soll nunmehr über den weiteren Umgang mit diesen beiden Brückenbauwerken beraten werden.

Bei den Wegen, die bis an die genannten Brückenbauwerke heranführen, handelt es sich nach Ansicht der Verwaltung um sonstige öffentliche Feld- und Waldwege im Sinne des § 16 Absatz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V). Das bedeutet, dass die Gemeinde für diese Wege zwar Baulastträgerin sie aber von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke, die über diese Wege bewirtschaftet werden, zu unterhalten sind. Diese Wege (Flurstück 54 in der Flur 8 der Gemarkung Volksdorf – Weg zur Brücke 1 - und Flurstück 2 in der Flur 8 der Gemarkung Volksdorf – Weg zur Brücke 2), befinden sich bis an die beiden Brückenbauwerke heran im Eigentum der Gemeinde Nossendorf. Das Gewässergrundstück des neuen Burggrabens selbst und damit auch die Brückenbauwerke befinden sich bürgerlich-rechtlich im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Hinter diesen Brückenbauwerken befinden sich entweder gar kein Weg (Brücke 2) oder ein unbefestigter Weg, der laut Luftbild mit einer Barriere versperrt ist (Brücke 1). An der Stelle, an der die beiden gemeindlichen Wegeflurstücke enden, schließt sich unmittelbar das Renaturierungsgebiet an.

Sehr fraglich ist, ob die Gemeinde für Unterhaltung und Instandsetzung der beiden Brücken zuständig ist. Gemäß § 41 Abs. 1 StrWG M-V hat der Träger der Straßenbaulast die Kreuzungsanlage mit einem Gewässer (Brücke) auf seine Kosten zu unterhalten. Das setzt im konkreten Fall allerdings voraus, dass die Brücken selbst noch Bestandteil der öffentlichen Feld- und Waldwege sind, die zu ihnen hinführen. In Anbetracht der Tatsache, dass die gemeindlichen Wegeflurstücke 54 (zur Brücke 1) und 2 (zur Brücke 2) vor den jeweiligen Brückenbauwerken enden, ist das zumindest sehr zweifelhaft. Gestärkt werden diese Zweifel dadurch, dass aus Richtung Annenhof kommend hinter der Brücke 2 überhaupt kein Weg weiterführt und hinter der Brücke 1 die weiterführende Fahrspur in Richtung Polder Rodde im Rahmen der erfolgten Renaturierung offenbar versperrt wurde. Die Brückenbauwerke haben daher zur Zeit keine Bedeutung für den öffentlichen Verkehr. Dagegen spricht auch nicht eine gelegentliche Nutzung durch Jagdausübungsberechtigte, da öffentlicher Verkehr immer eine gewisse Erheblichkeit des Verkehrs auf der Verkehrsfläche erfordert.

All das Vorgesagte spricht dafür, dass sich die beiden Brückenbauwerke derzeit nicht in der Baulast der Gemeinde befinden.       

Die Verkehrssicherungspflicht für die beiden Brückenbauwerke dürfte damit der Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin zufallen. Etwaige Wünsche der Gemeinde auf Gewährung der Überfahrbarkeit wären demzufolge an die Bundesstraßenverwaltung der Bundesrepublik Deutschland zu richten. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen solchen Wünschen der Gemeinde entsprochen wird, bleibt abzuwarten. Bereits an dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Übernahme der Bauwerke in die Unterhaltungs- Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde weitreichende Kostenfolgen nach sich ziehen würden, da

-          die Brückenbauwerke nach den anliegenden Fotos augenscheinlich in einem schlechten Zustand sind,

-          derzeit nichts über die Standfestigkeit der Brücken gesagt werden kann,

-          Brückenbauwerke, die sich in der öffentlichen Hand befinden, alle sechs Jahre einer ingenieurtechnischen Hauptprüfung und alle drei Jahre einer Zwischenprüfung unterzogen werden müssen (Ingenieurkosten für eine Hauptprüfung derzeit zwischen 2.000 und 3.000 €).

 

Die beiden Brückenbauwerke waren bereits im Jahr 2020 Gegenstand einer Anfrage eines Planungsbüros, das mit der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen für den Autobahnbau durch die DEGES GmbH befasst ist. Damals wurde dem Planungsbüro Dr. Reinsch GmbH in Abstimmung mit dem Bürgermeister mitgeteilt, dass die Gemeinde die Brückenbauwerke nicht in ihrer Unterhaltungslast hat und dass davon ausgegangen wird, dass sie sich bürgerlich-rechtlich im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland befinden dürften.

 

Ausführungen zur Rechtslage um die Brücken und Wege haben die Gemeindevertreter/innen auf Nachfrage durch Frau Grundmann im Juni 2021 erhalten. 

    

 

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Finanz. Auswirkung

 

derzeit nicht absehbar, da nur Vorberatung

 

 

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Anlagen

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