Beschlussvorlage - VO/GV 15/23/062
Grunddaten
- Betreff:
-
Beratung und Positionierung der Gemeinde zum Ausbau erneuerbarer Energien
- Windenergieanlagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Hohenmocker
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Dagmar Neubert
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Hohenmocker
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Entscheidung
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23.02.2023
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung hält an Ihrem Beschluss vom 19.10.2021 fest und lehnt die Errichtung weiterer Windkraftanlagen auf dem Gemeindegebiet Hohenmocker weiterhin ab.
oder
Der Bürgermeister wird beauftragt, mit potentiellen Vorhabenträgern Vorgespräche zur möglichen Errichtung von Windenergieanlagen auf dem Gemeindegebiet Hohenmocker zu führen.
(nichtzutreffendes bitte streichen)
Sachverhalt
Die Gemeindevertretung hatte sich zuletzt in der Sitzung am 19.10.2021 mit der Ausweisung von Eignungsflächen für Windenergieanlagen befasst und einstimmig die Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms (RREP) Mecklenburgische Seenplatte beschlossen, die sich gegen die Ausweisung der geplanten Windeignungsflächen Hohenmocker, Utzedel und Sarow-2 richtete (auf Vorlage VO/GV 15/21/037 nebst Anlagen wird verwiesen).
Durch den Bürgermeister wird angeregt, sich erneut zur Thematik „Windenergie“ auf Flächen im Gemeindegebiet Hohenmocker zu positionieren, da er derzeit verstärkt Anfragen von Vorhabenträgern dazu erhält. Er möchte Gewissheit, ob die Gemeindevertretung an der seinerzeit vertretenen Auffassung festhält (Windenergieanlagen werden abgelehnt) oder ob er Gespräche zum Ausbau erneuerbarer Energien – speziell Wind – führen und vorantreiben soll.
Exkurs RREP
Derzeit ist nicht absehbar, ob und wann die Teilfortschreibung des RREP in Kraft treten wird und welche Eignungsgebiete auf dem Gebiet der Gemeinde Hohenmocker und der angrenzenden Gemeinden ausgewiesen werden.
Festgesetzte Windeignungsgebiete führen zur Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB; d.h. außerhalb dieser Eignungsgebiete sind WEA meist unzulässig (Ausnahmen möglich, z.B. landwirtschaftlich privilegierte WEA). Diese Ausschlusswirkung wird zukünftig entfallen, wenn durch die raumordnerische Planung nicht mindestens 2,1 % der Gesamtfläche des Plangebietes für WEA ausgewiesen werden. Dies führt dann dazu, dass WEA fast überall zulässig sind, ohne raumordnerisch gesteuert zu werden.
Der Planungsverband prüft derzeit eine Übergangslösung. Dazu müsste die begonnene Teilfortschreibung bis 02/24 Rechtskraft erlangen. Die Konzentrationszonenplanung würde dann vorübergehend noch gelten. Der Planungsverband müsste im Anschluss sofort eine neue Teilfortschreibung mit dem Ziel beginnen, die 2,1%-Quote zu erfüllen. Dazu finden derzeit Abstimmungsgespräche statt. Anfang 2023 soll eine Verbandsversammlung einberufen werden.
Das Land M-V arbeitet derzeit an einheitlichen Ausschlusskriterien, die den Planungsverbänden vorgegeben werden sollen. Gegebenenfalls zieht das Land die Konzentrationszonenplanung auch noch an sich.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass Vorhabenträger versuchen werden, über raumordnerische Zielabweichungsverfahren Baurecht für die Errichtung von Windenergieanlagen zu erlangen, um auch außerhalb der Eignungsgebiete Windenergieanlagen zu errichten, da die nach dem derzeit geltenden RREP ausgewiesenen Eignungsgebiete bereits vollständig bebaut sind.
Die Gemeindevertretung möge sich erneut zum Ausbau der Windkraft auf dem Gemeindegebiet positionieren.
Finanz. Auswirkung
Die Gemeinde ist selbst auch Eigentümerin einer Fläche, die im letzten Entwurf der Teilfortschreibung des RREP im Eignungsgebiet Hohenmocker liegt und könnte demzufolge direkt vom Ausbau der Windkraft profitieren (Pachteinnahmen). Darüber hinaus sind weitere Einnahmen möglich (Gewerbesteuer, Beteiligungsmöglichkeiten nach dem Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz oder dem Erneuerbare Energiengesetz).