Beschlussvorlage - VO/GV 16/23/088
Grunddaten
- Betreff:
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Zustimmung zur Wahl des Gemeindewehrführers und des 1. Stellvertreters der FFW Kletzin
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Kletzin
- Federführend:
- Bau- und Ordnungsamt
- Bearbeiter:
- Petra Kurth
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Kletzin
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Entscheidung
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20.04.2023
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Sachverhalt
Gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für M/V (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz) wählen die aktiven Mitglieder aus ihrer Mitte für sechs Jahre den Wehrführer und seinen Stellvertreter. Die Wahl bedarf der Zustimmung der Gemeindevertretung. Wählbar ist, wer mindestens 4 Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehört hat, die persönliche und fachliche Eignung für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht oder sich bei Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichtet und das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 59. Lebensjahr zulässig. Die Wahlzeit endet mit dem Kalenderjahr in dem der Gewählte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Gemäß § 3 der Verordnung über die Laufbahnen, Dienstjahre und die Ausbildung für die Freiwilligen, Pflicht- und Werkfeuerwehren in M/V muss der Gemeindewehrführer vor einer Wahl oder Bestellung die Ausbildung als Gruppenführer und Leiter einer Feuerwehr erfolgreich abgeschlossen haben oder er verpflichtet sich die Ausbildung innerhalb 2 Jahren abzuschließen. Beide Kameraden verfügen über diese Ausbildungen. Am 04. März 2023 wählten die Kameraden der Freiwilligen Ortsfeuerwehr Kletzin den Ortswehrführer und den Stellvertreter. Beide werden zu Ehrenbeamten ernannt.
Im Anschluss erfolgt die Ernennung mit der Übergabe der Ernennungsurkunden. Es ist gemäß § 48 Landesbeamtengesetz M/V nachfolgender Dienst zu leisten.
(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten.
„Ich schwöre, das Gesetz für die BR Deutschland, die Verfassung des Landes M/V und alle in der BR Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
(2) Der Eid kann auch ohne Wörter „so wahr mir Gott helfe geleistet werden.
(3) Erklärt ein Beamter, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründe keinen Eid leisten wolle kann er anstelle der Wörter „Ich schwöre“ „ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel sprechen.