Beschlussvorlage - VO/GV 18/23/075

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Utzedel erteilt/versagt* (* unzutreffendes streichen) das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB zum Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach BImSchG zur Errichtung von 8 Windkraftanlagen auf den Flurstücken 194, 206, 212, 213, Flur 3, Gemarkung Teusin und den Flurstücken 59, 80, 81, Flur 3, Gemarkung Roidin.

Begründung (im Falle der Versagung bitte aufführen):

 

(- z.B. „Gem. §35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Im derzeit geltenden Raumentwicklungsprogramm (RREP) Mecklenburgische Seenplatte sind die beantragten Standorte nicht als Eignungsgebiet für Windenergieanlagen vorgesehen. Durch den sachlichen Teilflächennutzungsplan des Planungsverbandes Demmin-Land, dem auch die Gemeinde Utzedel angehört, wurde ein Sondergebiet für Windenergieanlagen im Bereich Kletzin/Siedenbrünzow dargestellt mit Ausschluss von Windenergieanlagen im übrigen Plangebiet. Dies wird dem beantragten Vorhaben als öffentlicher Belang entgegengehalten.“)

 

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Sachverhalt

Beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU) Mecklenburgische Seenplatte wurde durch die Projektgesellschaft Windpark Utzedel GmbH & Co.KG, Schönefeld, ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BlmSchG zur Errichtung und zum Betrieb von 8 Windkraftanlagen in der Gemeinde Utzedel gestellt.

Geplant ist die Errichtung von 8 WEA des Typs Nordex N163. Diese WEA verfügen über eine Nennleistung von jeweils 6,8 MW. Die Nabenhöhe beträgt 164 m, Rotordurchmesser 163m und einer Gesamthöhe von 245,5m.

 

Die Gemeinde Utzedel wird um das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Baugesetzbauch (BauGB) gebeten. Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Die Rechtslage deckt sich mit dem Sachverhalt der in der Sitzung am 08.05.2023, TOP Ö 6.5 behandelten Bauvoranfrage und wird hier nochmals wiedergegeben.

Das Einvernehmen der Gemeinde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde (11.05.2023) verweigert wird.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen. Dies würde (nach vorheriger Anhörung der Gemeinde) durch Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfolgen.

 

Die angefragten Baugrundstücke sind dem Außenbereich zuzuordnen. Die Bebaubarkeit richtet sich nach §35 BauGB. Das Einvernehmen der Gemeinde kann sich gem. §36 BauGB nur aus den sich aus §35 BauGB ergebenen Gründen versagt werden.

 

Grundsätzlich gehören Windenergieanlagen zu den nach §35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben. Nach §35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind Vorhaben, die u.a. der Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des §249 BauGB dienen, zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.

Für die ausreichende Erschließung ist hier die verkehrliche Erschließung ausreichend. Diese ist durch die Lage aller Baugrundstücke an der Landesstraße L271 gegeben. Die Ableitung des erzeugten Stroms gehört nicht zur ausreichenden Erschließung.

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt gem. §35 Abs. 3 BauGB insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben z.B. den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. Nur wenn diese Belange einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen, ist das Vorhaben nicht genehmigungsfähig, denn der Gesetzgeber misst den privilegierten Vorhaben ein besonderes Gewicht und gesteigertes Durchsetzungsvermögen bei. Dies ist bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen. Nicht jede Beeinträchtigung öffentlicher Belange führt zur Unzulässigkeit.

 

Durch entsprechende Schall- und Schattenwurfgutachten wird nachgewiesen, dass die gesetzlichen Grenzwerte an allen Immissionsstandorten eingehalten werden bzw. wird die Anlage durch Schattenabschaltmodule ausgestattet. Um die visuellen Belastungen der Anwohner in den umliegenden Ortschaften zu minimieren, wird die Installation einer bedarfsgesteuerten/ bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung beantragt.

 

Gem. §35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dadurch konnten WEA durch Raumordnungspläne oder Flächennutzungspläne durch Ausweisung sog. Vorrang- oder Eignungsgebiete auf dem übrigen Gebiet ausgeschlossen werden.

Im derzeit geltenden Raumentwicklungsprogramm (RREP) Mecklenburgische Seenplatte sind die beantragten Standorte nicht als Eignungsgebiet für Windenergieanlagen vorgesehen. In der im Verfahren befindlichen Teilfortschreibung des RREP ist die Fläche in allen Entwürfen (zuletzt 4. Beteiligungsrunde) als Eignungsgebiet dargestellt. Auf diese verfestigte Planung beruft sich der Vorhabenträger.

Durch den sachlichen Teilflächennutzungsplan des Planungsverbandes Demmin-Land, dem auch die Gemeinde Utzedel angehört, wurde ein Sondergebiet für Windenergieanlagen im Bereich Kletzin/Siedenbrünzow dargestellt mit Ausschluss von Windenergieanlagen im übrigen Plangebiet.

 

Demnach würde dies zum derzeitigen Zeitpunkt als öffentlicher Belang dem Vorhaben noch entgegengehalten werden können.

 

Durch das Windenergieflächenbedarfsgesetz wurden die Bundesländer nun verpflichtet, einen bestimmten Flächenanteil an der Landesfläche für Windenergieanlagen auszuweisen (MV: 1,4% bis 31.12.2027, 2,1% bis 31.12.2032).

 

Durch die Neufassung des §249 BauGB (Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land) gilt die Konzentrationszonenwirkung des §35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für WEA nicht mehr. Es erfolgt eine Prüfung der Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 BauGB. Sollte das jeweilige Flächenziel erreicht sein, sind Vorhaben außerhalb ausgewiesener Eignungsgebiete nach § 35 Abs. 2 BauGB als sonstige Vorhaben zu prüfen.

Die Überleitungsvorschrift des §245e BauGB führt zu einem zeitlichen Aufschub dieser Rechtsfolge bis max. 31.12.2027.

 

Der Planungsträger ist bei Ausweisung neuer Windeignungsgebiete nicht an entgegenstehende Dartstellungen im Flächennutzungsplan gebunden, wenn dies zum Erreichen des Flächenbeitragswertes erforderlich ist.

 

Eine Veränderungssperre gem. §14 BauGB oder eine Zurückstellung des Baugesuchs (§15 BauGB) ist nur möglich, wenn die Gemeinde beschließt, durch Aufstellung von Bauleitplanung den Flächenbeitragswert des Windenergieflächenbedarfsgesetzes bzw. ein Teilziel zu erreichen.

 

Die vollständigen Antragunterlagen können im Amt bei Frau Neubert eingesehen werden.

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Finanz. Auswirkung

Gewerbesteuereinnahmen und Beteiligungsmöglichkeiten und Zuwendungen gem. Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz und/oder §6 EEG (bis zu 0,2 Cent/kwh erzeugter Strom) möglich

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Anlagen

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