Beschlussvorlage - VO/GV 20/23/118
Grunddaten
- Betreff:
-
Vertrag zur Beteiligung der Gemeinde Borrentin Photovoltaikanlage Lindenhof
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Körperschaft:
- Gemeinde Borrentin
- Federführend:
- Finanzen
- Bearbeiter:
- Matthias Fischer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Borrentin
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Entscheidung
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31.08.2023
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Beschlussvorschlag
Die Gemeindevertretung beschließt den vorliegenden Vertrag zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Freiflächenanlagen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023 (Neuanlagen) mit dem Betreiber der Solarpark Lindenhof GmbH, Schwarzer Weg 2, 18069 Rostock abzuschließen. Der Bürgermeister und sein Stellvertreter werden ermächtigt den Vertrag abzuschließen und zu unterzeichnen.
Sachverhalt
In der Gemeinde Borrentin OT Lindenhof wird eine Photovoltaikanlage entstehen. Es gibt ein Gesetz zur Beteiligung von Kommunen und Bürgern (EEG). Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) wurde im § 6 die Möglichkeit geschaffen, Kommunen an Solarparks finanziell zu beteiligen. Die rechtssichere Beteiligung von Standortgemeinden am Betrieb von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV FFA) gilt sowohl für geförderte Solarparks, die über Ausschreibungen des EEGs realisiert werden, als auch für Solarparks, die als PPA-Projekte (PPA = Power Purchase Agreement) ohne Förderung umgesetzt werden. Das EEG 2023 weitet die Möglichkeit der Beteiligung zusätzlich auf Bestandsanlagen aus. Die Beteiligung der Standortkommunen ist freiwillig und muss vertraglich geregelt werden. Die Solarpark Lindenhof GmbH, Schwarzer Weg 2, 18069 Rostock ist Betreiber und von ihr liegt ein Vertragsangebot zur Unterschrift vor. Es wurde vorgestellt. Der Bauausschuss brachte eigene Vorschläge ein, die diskutiert wurden. Die nun vorliegende Version des Vertrages zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Freiflächenanlagen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023 (Neuanlagen) ist mit dem Bürgermeister Herrn Rabe ausgehandelt und beinhaltet die maximale Vergütung von 0,2 ct pro Kilowattstunde, die der Gesetzgeber den Gemeinden einräumt (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 4 EEG 2023). Die Vergütung hängt von der tatsächlich eingespeisten Strommenge nach § 4 ab Inbetriebnahme der FFA ab. Überschlägig kann von einer Kapazität von 1000 kW je ha ausgegangen werden. Bei 100 ha also 100.000 kW. Je Hektar erhält man im Jahr etwa 700 kWh – also insgesamt 70 Mio. Kilowattstunden. Dabei könnte man von einer jährlichen Zahlung von 140.000 € ausgehen. Diese Angabe ist unter Vorbehalt zu sehen, weil aus der jetzigen Sicht nicht alle begünstigenden- oder hinderlichen Aspekte bekannt sind. Sie soll dazu dienen, in etwa eine Größenordnung zu benennen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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180,8 kB
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